Smartphone für Personalratsvorsitzenden erforderlich?
Welche Sachmittel und Technik ein Personalrat für seine Arbeit als erforderlich ansehen kann, hängt vom Einzelfall ab. Dass einem Personalratsvorsitzenden ein Smartphone zustehen kann, wenn er Mitarbeiter im Schichtdienst in mehreren Einrichtungen betreuen muss, hängt sicherlich von der Stichhaltigkeit des Beschaffungsantrag ab. Eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zur Kostenregelung nach dem BetrVG kann hierbei hilfreich sein.
Hintergrund
Sachlicher Hintergrund der LAG-Entscheidung ist ein Krankenhaus mit mehreren medizinischen und sozialen Einrichtungen, die zwischen drei und 20 Kilometer weit vom Krankenhaus entfernt liegen. Insgesamt sind bei dem Arbeitgeber über 700 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Betriebsrat mit 13 Mitgliedern ist für das Krankenhaus und die weiteren Einrichtungen zuständig. Der Betriebsratsvorsitzende ist von der Arbeit freigestellt. Er sucht regelmäßig die Außenstellen auf. Dem Betriebsrat steht eine Bürokraft in Teilzeit mit 15 Wochenstunden zur Verfügung.
Smartphone erforderlich?
Der Betriebsrat hielt es für erforderlich, dass ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt werde, um auch am Wochenende und abends für die Beschäftigten ansprechbar zu sein. Zudem müsse der Vorsitzende auf seinen digitalen Terminkalender zugreifen können, der über Outlook bedient werde. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, auch der Personalleiter verfüge nicht über ein dienstliches Mobiltelefon. Nur Mitarbeiter, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit, insbesondere der Behandlung von Patienten, immer erreichbar sein müssten, erhielten dienstliche Telefone. Der Arbeitgeber stellt selbst aber die Schicht- und Dienstpläne aller Einrichtungen und andere Dateien für die Arbeitnehmer online bereit.
Damit auf diese Daten auch von unterwegs zugegriffen werden könne, sei ein Smartphone sinnvoll und geboten. Zudem hatte der Arbeitgeber bereits Anfang 2016 insgesamt 66 Mitarbeitern Smartphones zur Verfügung gestellt, die zu monatlichen Kosten von rund 16 Euro pro Gerät führen. Der Betriebsrat machte daher geltend, es sei dem Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar, ein weiteres Smartphone des gleichen Modells für den Betriebsratsvorsitzenden anzuschaffen.
Hinweis
Die Gerichtsentscheidung wird geführt unter Hessisches LAG 13.3.2017 – 16 TaBV 212/16.
Quellen: Hessisches LAG, Aktenzeichen: 16 TaBV 212/16