06.10.2021

Sind Videokonferenzen von BR-Ausschüssen erlaubt?

Kürzlich erreichte uns eine Leserfrage, die für viele Gremien interessant sein dürfte: Sitzungen des Betriebsrats dürfen gemäß § 30 BetrVG virtuell stattfinden – aber was ist mit Sitzungen der Ausschüsse, wie etwa dem Betriebsausschuss? Und falls ja, hieße das, dass bei einem Ausschuss mit fünf Mitgliedern zwei Mitglieder (also ein Viertel) dem widersprechen könnten oder müsste es ein Viertel des gesamten Betriebsrats sein?

Virtuelle Sitzung Betriebsrat

Geschäftsführung Betriebsrat. Diese Frage ist in der Tat noch nicht eindeutig geklärt. Wenn man aber von dem Zweck und der Zielsetzung des § 30 BetrVG ausgeht, dann sollten auch die Ausschüsse des Betriebsrats per Videokonferenz tagen können. Denn § 30 BetrVG dient der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen und funktionierenden Betriebsratsarbeit. Daher gibt es eigentlich keinen überzeugenden Grund, warum diese Regelung nicht auch sinngemäß auf die Ausschussarbeit übertragen werden könnte. Immerhin ist z. B. ein Betriebsausschuss ab einer gewissen Größe verpflichtend vorgeschrieben, sodass dieser auch in einer Pandemie oder anderen Ausnahmesituationen seine Aufgaben erledigen können muss. Allerdings ließe sich dem entgegen halten, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Videokonferenzen auch für Ausschüsse ausdrücklich hätte regeln können, wenn er dies gewollt hätte. Wenn man davon ausgeht, dass jeder Ausschuss eine gewisse Eigenständigkeit aufweist, würde man vermutlich bei einem etwaigen Widerspruch gegen die Sitzung per Videokonferenz auch das Quorum der Ausschussmitglieder zugrunde legen – d. h., ein Viertel der Ausschussmitglieder (und nicht des gesamten Betriebsrats) müsste widersprechen. Auch hier fällt aber letztlich eine verbindliche Einschätzung zum jetzigen Zeitpunkt schwer.

Wann sind virtuelle Sitzungen im Betriebsrat erforderlich?

Noch gibt es keine Erfahrungswerte und leider auch keine näher gearteten Vorgaben des Gesetzgebers zur Erforderlichkeit virtueller Sitzungen. Der Gesetzgeber verweist lediglich darauf, dass Präsenzsitzungen den Vorrang haben sollen, falls sie möglich sind. Wenn es darum geht, die Erforderlichkeit einer virtuellen Sitzung zu begründen, lassen sich daher erst einmal nur eigene Argumente finden. Aller Voraussicht nach sind generelle Fakten wie etwa ein bundesweiter Inzidenzwert nicht sehr zielführend. Für Betriebsräte dürfte es besser sein, nach konkreten Gründen in der näheren Umgebung zu suchen: Wenn es im Gremium einen Verdachts- oder Infektionsfall gibt, sind virtuelle Sitzungen ohne Frage in jedem Fall erforderlich. Ähnlich dürfte es bei Verdachts- und/ oder  Infektionsfällen im Betrieb sein, auf die betriebsintern mit vorsorglichen Coronaschutzmaßnahmen reagiert wird – es sei denn, die Fälle lassen sich räumlich klar vom Wirkungsbereich des Betriebsrats abgrenzen. Ebenfalls relevant ist es, ob im Betrieb mit gefährdeten Personen wie etwa Patienten in Kliniken oder Bewohnern von Pflegeeinrichtungen umgegangen wird, die besonderen Schutz brauchen. Dann ist eine Erforderlichkeit unter Umständen früher zu bejahen als in anderen Situationen.

Praxistipp: Klärung vor dem Arbeitsgericht

Sprechen Sie mit dem Arbeitgeber und versuchen Sie, auch Ausschusssitzungen virtuell abzuhalten, falls dies erforderlich ist. Sollte Ihr Arbeitgeber sich weigern (und sollten Sie Zeit und Lust dazu haben), könnten Sie sogar vor Gericht versuchen, sich dieses Recht zu erstreiten – das hätte sicher eine wichtige Signalwirkung. Wie ein Arbeitsgericht einen solchen Fall allerdings entscheiden würde, kann mangels vorhandener Erfahrung nicht sicher vorhergesagt werden. Aber eventuell reicht ein bloßes Androhen einer gerichtlichen Auseinandersetzung aus, um den Arbeitgeber zum Einlenken zu bewegen.

Je konkreter die Infektionsgefahr, desto erforderlicher die virtuelle Sitzung des BR-Ausschusses

Bietet der Arbeitgeber auch weiterhin verstärkt Homeoffice an und sinkt deshalb die Zahl der Arbeitnehmer (und Gremiumsmitglieder), die regelmäßig am betrieblichen Arbeitsplatz sind, kann auch dies ein tragfähiger Grund sein, um die Erforderlichkeit virtueller Sitzungen zu begründen. Dasselbe dürfte für hohe örtliche Inzidenzwerte gelten. Als Faustregel könnte man sagen: Je näher und konkreter die Infektionsgefahr ist, desto eher sind virtuelle Sitzungen erforderlich. Mein Rat wäre, es im Zweifel darauf ankommen zu lassen, ob sich der Arbeitgeber überhaupt gegen virtuelle Sitzungen wehren würde. Sollte überhaupt keine Einigung möglich sein, müsste nämlich er vor Gericht ziehen und versuchen, die Nichterforderlichkeit der Sitzung zu beweisen.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)