02.08.2022

Schwerbehindertenvertretung: Teilnahme an Personalratssitzungen

In Unternehmen oder Institutionen, in denen Schwerbehinderte beschäftigt sind, kümmert sich die Schwerbehindertenvertretung (SBV) um die Interessen dieser Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Die SBV ist die vorrangigste Ansprechpartnerin der schwerbehinderten Menschen im Betrieb und bespricht mit dem Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zur Eingliederung, wozu auch Präventionsmaßnahmen zählen. Die SBV arbeitet eng mit anderen Interessenvertretungen zusammen, insbesondere mit dem Personalrat.

Schwerbehindertenvertretung

Recht auf Teilnahme

Im Zuge der Zusammenarbeit mit anderen Gremien im Unternehmen ist die Schwerbehindertenvertretung (SBV) berechtigt, an den jeweiligen Sitzungen teilzunehmen. So ist sie auch zu Besprechungen zwischen Personalrat und Arbeitgeber einzuladen. Bei sämtlichen Sitzungen des Personalrats nimmt die Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten in beratender Funktion teil. Sie hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Wenn sie sich für die Teilnahme entscheidet, so gilt das für die gesamte Sitzung, auch für die Abstimmungen im Gremium. Die SBV kann also an allen Sitzungen teilnehmen, auch wenn keine Punkte auf der Agenda stehen, die explizit das Thema Schwerbehinderung betreffen.

Welche Rechte hat die Schwerbehindertenvertretung bei einer Sitzung?

Der Personalrat sollte wissen, welche Rechte die SBV bei einer Sitzungsteilnahme hat. Wichtig ist es beispielsweise, dass der Personalratsvorsitzende die Einladung an die SBV mit Tagesordnung verschickt, damit sich die Vertrauensperson auf die Besprechung angemessen vorbereiten kann.
In einer Sitzung kann die Vertrauensperson dann auch beantragen, ihr naheliegende und relevante Themen in einer der nächsten Sitzungen auf die Agenda stellen zu lassen. Sie kann bei Personalräten des Bundes sogar verlangen, dass der Personalrat eigens eine Sitzung zu Schwerbehinderungsthemen einberuft.

Beratungsfunktion

Neben dem reinen Teilnahmerecht an den Sitzungen des Personalrats hat die SBV das Recht zur Beratung des Gremiums. Dies bedeutet, dass die Vertrauensperson die Mitglieder des Personalrats für Themen rund um die Schwerbehinderung sensibilisiert, sodass die Mitglieder die entsprechenden Belange angemessen im Unternehmen oder in der Institution berücksichtigen und umsetzen. Dem Personalrat sollte auch bekannt sein, dass die SBV kein Stimmrecht hat. Das bedeutet, dass sie weder an den generellen Abstimmungen im Personalrat noch an Abstimmungen explizit zu Themen der Schwerbehinderung partizipiert.

Protokoll

Zur Anwesenheit und Protokoll ist es so geregelt, dass die SBV ihre Teilnahme an der Gremiumssitzung durch eigenhändige Eintragung in die Anwesenheitsliste dokumentiert. Wird die die Sitzung als Video- bzw. Telefonkonferenz abgehalten, so erfolgt die Dokumentation in Textform, zum Beispiel mit einer Bestätigungs-E-Mail an die Personalratsvorsitzenden. Die Protokolle der Sitzungen können der SBV zur Kenntnis zur Verfügung gestellt werden, sie hat jedoch keinen Anspruch auf Einsicht der Protokolle.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)