29.06.2022

Schulung: Bleiben Sie als Betriebsrat auf dem Laufenden – im Interesse Ihrer Kollegen

Wissen ist Macht. Nichtwissen macht auch nichts? Von wegen. Sie als Betriebsrat können es sich nicht leisten, sich nicht ständig zu schulen und Ihr Wissen zu vertiefen. Deshalb: Bleiben Sie auf dem Laufenden!

Seminare für Betriebsräte

Warum sollten Sie als Betriebsrat sich fortwährend weiter schulen?

Gegenfrage: Für wie dumm halten Sie wohl Ihren Chef? Meinen Sie, er hätte es dahin gebracht, wohin er es gebracht hat, wenn er sich nicht fortlaufend über neueste Entwicklungen unterrichten würde? Was aber wollen Sie ihm bei Ihrem nächsten Gespräch antworten, wenn er Sie mit neuesten Erkenntnissen konfrontiert und Sie als Betriebsrat von Tuten und Blasen keine Ahnung haben?

Um so ein Machtgefälle zu verhindern, führte der Gesetzgeber den § 37 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ein. Darin sichert er Ihnen als Betriebsrat einen Schulungsanspruch zu. Er gibt Ihnen die Möglichkeit, sich für Gespräche mit Ihrem Chef oder Ihrer Personalabteilung ausreichend zu wappnen, in dem Sie Schulungen besuchen. Um Ihre Aufgaben effektiv erfüllen zu können, müssen Sie über ein ähnliches Wissen wie Ihr Arbeitgeber oder die Personalabteilung verfügen. Diesen Schulungsanspruch sollten alle – und nicht nur neue – Mitglieder in Ihrem Betriebsrat einfordern. Für Sie geht es darum, während Ihrer gesamten Amtsperiode stets auf dem Laufenden zu bleiben. Das sind Sie Ihren Kolleginnen und Kollegen schuldig. Sie sind darauf angewiesen, dass Sie in allen wichtigen Fragen auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber sprechen können und ihren Interessen Geltung und Nachdruck verleihen.

Wie weit geht die Anspruchsgrundlage im BetrVG?

Ziemlich weit. Danach muss Ihr Chef Sie als Betriebsrat von Ihrer beruflichen Tätigkeit für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freistellen – und zwar ohne Minderung Ihres Arbeitsentgelts. Eins ist jedoch auch klar: Dies gilt nur für Fortbildungen, die für Ihre Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Was erforderliche Kenntnisse sind, prüfen Sie als Betriebsrat. Gibt es einen konkreten Anlass im Betrieb z. B. die Einführung neuer Entlohnungsmethoden, so haben Sie als Betriebsrat Anspruch auf Entsendung von Mitgliedern Ihres Gremiums zu einem entsprechenden Seminar.

Können alle Mitglieder Ihres Betriebsrates zu allen Fortbildungen gehen?

Das richtet sich ganz danach, welche Art Kenntnisse die Fortbildung vermittelt. Sind es Grundkenntnisse, so sind solche für alle Betriebsratsmitglieder erforderlich. Handelt es sich um Spezialwissen, ist die Teilnahme nur bei einem konkreten, betriebsbezogenen Anlass erforderlich. Soweit Sie ein Initiativ- und Vorschlagsrecht haben, können Sie ein Thema zu einem solchen für alle Betriebsräte relevanten Spezialthema machen. Denkbar wäre dies zum Beispiel zu allen Möglichkeiten der erzwingbaren Mitbestimmung (§ 87 BetrVG) oder bei der Sicherung von Arbeitsplätzen (§ 92a BetrVG).

Alle Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen und Weiterbildung zu Grundkenntnissen im:

  • BetrVG
  • allgemeinen Arbeitsrecht wie den Gesetzen zu
    • Kündigungsschutz (KSchG),
    • Entgelfortzahlung (EFZG),
    • Teilzeitbeschäftigung (TzBfG),
    • Mindesturlaub für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz, BurlG),
    • Arbeitszeit (ArbZG) etc.
  • Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Arbeitssicherheit

Qualifizierungsbedarf für Betriebsräte besteht zudem je nach Funktion im Gremium bei folgenden Themen:

  • gesamtes Arbeitsrecht
  • Arbeitswissenschaft (z. B. ergonomische Fragen)
  • technologische Grundlagen, Produktionsverfahren
  • personalwirtschaftliche Instrumente aller Art und deren Hintergründe
  • Entgeltstrukturen und Entgeltfindungsmethoden
  • Personalplanung
  • betriebswirtschaftliche Kenntnisse (z. B. Bilanzanalyse für die Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss)

Je nach betrieblicher Erforderlichkeit kommen noch vielfältige Schulungsinhalte hinzu.

Sie beschließen in Ihrem Betriebsratsgremium, welche Ihrer Betriebsratskollegen an der Fortbildung teilnehmen. Auch hier ist es wichtig, ob das Seminar Grund- oder Spezialkenntnisse vermittelt. Denn danach richtet sich, ob sich alle Mitglieder oder vielleicht nur ein einzelnes weiterbilden dürfen. Bei der Vermittlung von Grundkenntnissen können alle Mitglieder am Seminar teilnehmen. Geht es nur um spezielle Kenntnisse, ist der Teilnehmerkreis deutlich kleiner. Dann haben nur diejenigen Anspruch auf die Qualifizierung, die sich in der Gremiumsarbeit tatsächlich damit befassen. Als Betriebsrat nehmen Sie also eine doppelte Erforderlichkeitsprüfung vor:

  • Ist das in der Schulungsveranstaltung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich?
  • Für wie viele und welche Mitglieder hält Ihr Betriebsratsgremium die Entsendung zu der Fortbildung für erforderlich?

Wann ist Ihre Teilnahme als Betriebsrat an Schulungen zu Spezialwissen gerechtfertigt?

Einfach ausgedrückt: Immer, wenn Sie dieses Wissen für Ihre Arbeit jetzt oder demnächst brauchen, etwa wegen einer bevorstehenden Sozialplanverhandlung. Beachten Sie dabei jedoch stets, dass meist nicht Ihr gesamtes Betriebsratsgremium einen Anspruch auf entsprechende Schulungen hat, sondern in der Regel nur wenige seiner Mitglieder. Die Vermittlung von Spezialwissen benötigen vor allem jene Ihrer Betriebsratskollegen, die besondere Aufgaben zu erfüllen haben. Von erhöhtem Schulungsbedarf geht man beispielsweise aus bei:

  • Betriebsratsvorsitzenden, auch stellvertretenden,
  • freigestellten Interessenvertretern,
  • Mitgliedern des Wahlvorstands,
  • Mitgliedern des Betriebsausschusses, der Fachausschüsse sowie der Arbeitsgruppen,
  • Gremiumsmitgliedern, die sich spezialisiert haben.

Sie als Betriebsrat haben hier einen Ermessensspielraum, was Sie demnach noch als erforderliche Schulung einstufen. Selbst, wenn sich hinterher herausstellt, dass dem nicht so war, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen dies nicht vorwerfen.

 

Was geht vor: Schulung oder Betrieb?

Grundsätzlich werden Sie bei der Terminierung einer Weiterbildung betriebliche Notwendigkeiten beachten. Dieser Begriff ist jedoch eng auszulegen. Eine betriebliche Notwendigkeit kann vorliegen, wenn Sie ein eigentlich im Betrieb unabkömmliches Mitglied Ihres Betriebsrates zum Seminar entsenden wollen und dafür keine passende Vertretung finden können. Oder aber, bei Ihnen im Betrieb fällt gerade besonders viel Arbeit an, deren Erledigung keinen Aufschub duldet.

Müssen Sie zum billigsten Seminaranbieter gehen?

Nein. Als Betriebsrat sind Sie frei in der Wahl des Veranstalters der Schulungsmaßnahme. Sie brauchen sich vom Chef nicht auf den kostengünstigsten oder nächstgelegenen Anbieter verweisen lassen. Als Betriebsrat sind Sie auch nicht verpflichtet, vor dem Besuch einer Schulung Marktforschung zu betreiben, um nun wirklich das kostengünstigste Seminar zu finden. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 28. Juni 1995 – 7 ABR 55/94) ist an dieser Stelle ausgesprochen betriebsratsfreundlich: Als Betriebsrat haben Sie ein eigenes, von Ihrem Arbeitgeber unabhängiges Auswahlermessen. Sie können das Seminar wählen, welches Sie fachlich-inhaltlich und didaktisch für das Beste halten.

Doch Vorsicht ist auch hier angesagt: Sie können sich als Betriebsrat nun andererseits nicht gerade das tatsächlich exorbitant teuerste Seminar herauspicken, das man finden kann.

Als gutes Argument gilt hier „bekannt und bewährt“. Wenn Sie also als Betriebsrat mit einem Referenten oder einem Seminaranbieter in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht haben, dann ist dies stets ein gutes Argument, dort wieder ein Seminar zu buchen, selbst wenn dies etwas teurer oder etwas weiter weg sein sollte als andere Seminare. Insbesondere hat Ihr Arbeitgeber kein Recht, Ihnen als Betriebsrat konkret vorzuschreiben, bei welchem Seminaranbieter Sie die Schulung besuchen und bei welchem nicht. Das Bundesarbeitsgericht fordert dazu von Ihnen als Betriebsrat nicht, „anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auch auszuwählen“. Ihre Auswahlentscheidung als Betriebsrat können Sie danach „bei vergleichbaren Seminarinhalten auch von dem Veranstalter selbst abhängig machen…“ (BAG, Beschluss vom 28. Juni 1995 – 7 ABR 55/94 –, BAGE 80, 236-248, Rn. 20)

Wie sieht es mit Reisekosten und Unterkunft aus? Bahn 1. Klasse oder Holzklasse?

Die Holzklasse gibt es nicht mehr. Aber die 2. Klasse sollte im Normalfall ausreichen. Grundsatz: Verhältnismäßigkeit, auf Deutsch: immer schön auf dem Teppich bleiben, dann klappt es auch sonst mit dem Seminaraufenthalt. Eine andere Frage könnte sich stellen, ob es unbedingt das eigene Auto sein muss, oder ob Sie als Betriebsrat nicht auch eine Mitfahrmöglichkeit bei einem Kollegen nutzen können. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass Sie das jeweils kostengünstigste Verkehrsmittel unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes benutzen müssen. Allerdings sollen Zweck und Ziel der Reise nicht behindert oder verzögert werden. Sie müssen zudem von Fahrpreisvergünstigungen jeder Art in vollem Umfang Gebrauch machen. Überhöhte Fahrgelder, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, können Sie sich nicht ersetzen lassen (BAG, Beschluss vom 24.10.2018 – 7 ABR 24/17). Als Betriebsrat beschränken Sie also die Kosten Ihrer Tätigkeit auf das notwendige Maß. Vor diesem Hintergrund erscheint eine gemeinsame Anreise zu einer Schulung zumutbar.

Zu den notwendigen Kosten einer Schulung zählen nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts auch wegen einer Glatteiswarnung entstandene Übernachtungskosten am Schulungsort (BAG, Beschluss vom 27.05.2015, Az.: 7 ABR 26/13). Sie ist erforderlich, wenn außergewöhnliche Straßenverhältnisse bestehen, die zu verlängerten Fahrtzeiten und einem besonderen Unfallrisiko führen würden. Das BAG sieht hier auch das Kosteninteresse des Arbeitgebers berührt, wenn durch die Übernachtung ein erhöhtes Unfallrisiko gemieden wird. Zwar ist die Frage der Erforderlichkeit einer Übernachtung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zu beurteilen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn sich die für diese Entscheidung maßgeblichen Umstände nachträglich erheblich geändert haben und Sie als Betriebsrat die Übernachtung nach den neuen Umständen für erforderlich halten dürfen (BAG, Beschluss vom 27.05.2015, Az.: 7 ABR 26/13).

Was ist bei der Vorbereitung einer Fortbildung zu beachten?

Zunächst beschließen Sie im Betriebsrat, welche Mitglieder welche Schulungsveranstaltung besuchen sollen. Unterrichten Sie Ihren Chef rechtzeitig, also etwa zwei bis drei Wochen vorher, über:

  • Teilnehmer,
  • Termin,
  • Ort,
  • Dauer
  • Themenplan der Schulung bekannt zu geben.

Weisen Sie Ihren Chef dabei ausdrücklich darauf hin, dass Sie den Beschluss nach eingehender Prüfung der Erforderlichkeit im Betriebsrat gefasst haben.

Muss Ihr Chef Ihre Teilnahme als Betriebsrat an einer Schulung genehmigen?

Nein, das braucht er nicht. Ihr Beschluss im Betriebsrat reicht aus. Sie können sich ein Musterschreiben herunterladen, mit dem Sie der Geschäftsleitung die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer Fortbildungsveranstaltung mitteilen.

Was aber, wenn der Chef eine Teilnahme trotzdem ablehnt?

Ausgeschlossen ist das freilich nicht. Die Begeisterung von Arbeitgebern hält sich gemeinhin in Grenzen, wenn sie vom Betriebsrat über eine anstehende Schulung in Kenntnis gesetzt werden. Dann kommen schon mal so fadenscheinige Gründe wie, die Teilnahme sei „überflüssig“. Dagegen können Sie als Betriebsrat sich aber wehren. Hier eine kleine Übersicht, was Ihnen da von einigen Chefs so blühen kann und was Sie als Betriebsrat darauf antworten:

  • „Der Betriebsrat hat genügend Praxiserfahrung. Weitere Schulungen sind deshalb überflüssig.“ Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Auch die längste Praxiserfahrung ersetzt keine Betriebsratsschulung. Es muss Betriebsratsmitgliedern auch möglich sein, ihr Erfahrungswissen auf die rechtliche Genauigkeit hin zu überprüfen. (ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2004, Az.: 12 BV 56/04).
  • Wer ein Seminar besucht, fliegt raus!“ Jedes Betriebsratsmitglied ist zur Weiterbildung verpflichtet. Droht Ihr Arbeitgeber mit Kündigung, hindert er damit Sie als Betriebsratsmitglied daran, das Betriebsratsamt pflichtgemäß auszuüben. Damit erfüllt er den Straftatbestand nach § 119 BetrVG.
  • Ersatzmitglieder brauchen keine Schulungen.“ Kommt ein Ersatzmitglied Ihres Betriebsrates über einen längeren Zeitraum häufig als Betriebsrat an rund einem Viertel der Betriebsratssitzungen zum Einsatz, benötigt es auch Kenntnisse über die Grundlagen der Betriebsratsarbeit. Deshalb besteht zumindest ein Anspruch auf den Besuch von Grundlagenseminaren zu den Themen Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht (Bundesarbeitsgericht BAG, Beschluss vom 14.12.1994, Az.: 7 ABR 31/94).
  • „Es reicht völlig aus, wenn an einer Schulung immer nur ein Betriebsrat teilnimmt. Das Gelernte kann an die Kollegen weitergegeben werden.“ Sie können als Betriebsratsmitglied erforderliches Betriebsratswissen nicht bruchstückartig weitervermitteln. Jedes Betriebsratsmitglied kann es nur selbst durch eine qualifizierte Schulungsveranstaltung erwerben. Daher hat jedes Mitglied Ihres Betriebsrats einen Schulungsanspruch. Es muss sich nicht auf Selbststudium oder Unterrichtung durch Kollegen verweisen lassen (BAG, Beschluss vom 05.05.1986, Az.: 6 ABR 74/83).
  • Kurz vor der Betriebsratswahl ist es sinnlos, ein Seminar zu besuchen. Wer weiß schon, ob der Teilnehmer nochmals gewählt wird?“ Seminarbesuche können auch kurz vor den Wahlen erforderlich sein. Entscheidend ist, dass Sie als Betriebsrat das erworbene Wissen möglicherweise noch bis zum Ende Ihrer Amtszeit benötigen (BAG, Beschluss vom 07.05.2008, Az.: 7 AZR 90/07).
  • „Ich weigere mich, die Kosten für das Seminar zu übernehmen.“ Die Seminarteilnahme ist erforderlich. Deshalb ist Ihr Arbeitgeber gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BetrVG dazu verpflichtet, alle durch das Seminar entstandenen Kosten zu übernehmen. Mehr noch: Ihr Arbeitgeber muss nicht nur die Kosten für erforderliche Betriebsratsschulungen tragen, sondern Ihnen als Betriebsrat auch Fachliteratur zur Verfügung stellen. Dazu zählen z. B. die wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetzestexte, ein Kommentar zum BetrVG sowie eine arbeitsrechtliche Fachzeitschrift wie der „Urteils-Ticker Betriebsrat“, damit Sie als Betriebsrat aktuell auftretende Rechtsfragen unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsprechung eigenständig bewerten können (Landesarbeitsgericht LAG Berlin, Beschluss vom 05.10.1992, Az.: 9 TaBV 5/92).

Kann der Chef die Umsetzung des Gelernten in den Alltag kontrollieren?

Nein, das braucht er gar nicht. Und außerdem lässt sich das auch in der Regel kaum. Die Qualifikationsanforderungen gehen über rein inhaltliche Komponenten hinaus. Gerade rechtliche Inhalte sind komplex, kompliziert und ganz schön theoretisch. Wenn Ihr Betriebsratskollege einmal von einer gesetzlichen Regelung gehört hat, heißt das ja noch lange nicht, dass er diese in der Praxis auch anwenden kann. Ob die besuchte Schulung daher die Betriebsratsarbeit dauerhaft positiv beeinflusst, hängt vor allem vom Transfer ab. Kann der Teilnehmer:

  • das Gelernte behalten?
  • in der Arbeit richtig einsetzen?

Dies gelingt umso besser, je mehr er sein Wissen bereits im Arbeitsprozess erwirbt. Insofern kann hier ein Inhouse-Seminar wertvolle Dienste leisten.

Sie können Ihren Chef aber von dieser Sorge befreien. Teilen Sie ihm einfach mit: je öfter Sie die Mitglieder des Betriebsrates auf Schulungen schickt, desto öfter wird er Gelegenheit haben, ihr Wissen in der Betriebsratsarbeit wiederfinden – zum Wohle der Mitarbeiter, vor allem aber zum Wohle des gesamten Unternehmens. Das wird ihn ganz sicher überzeugen.

Autor*innen: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.), Marc Hessling (Herausgeber der Fachinformation Kommentierte Betriebsvereinbarungen – Ihr Rüstzeug als Betriebsrat), Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.), Friedrich Oehlerking (Friedrich Oehlerking ist Journalist und Autor des Werkes Wirtschaftswissen für den Betriebsrat.)