Sachgrundlose Befristung im öffentlichen Dienst
Im öffentlichen Dienst sind Befristungen gang und gäbe. An Universitäten oder Staatstheatern beispielsweise arbeiten die Mitarbeitenden in der Regel in befristeten Beschäftigungsverhältnissen. Voraussetzung für die Befristung ist ein Sachgrund. Wenn kein Sachgrund vorliegt, sind bei Stellenausschreibungen folgende Kriterien zu berücksichtigen: das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als gesetzliche Grundlage, die sog. Bestenauslese sowie eine mögliche Vorbeschäftigung. Im öffentlichen Dienst spielen zudem Vorgaben des verabschiedeten Haushalts eine große Rolle und wirken sich auf Stellenbesetzungen aus.

Bestenauslese und vormalige Beschäftigung im öffentlichen Dienst
Bei Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst fordert das Grundgesetz (Art. 33 Abs. 2 GG) die Bestenauslese bei der Besetzung freier Stellen, d.h., die fachliche Qualifizierung des Bewerbers oder der Bewerberin ist ausschlaggebend. Zudem müssen Einstellende und Personalräte im öffentlichen Dienst prüfen, ob die sich Bewerbenden zuvor bereits im öffentlichen Dienst beschäftigt waren. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies bei derselben oder bei einer anderen Dienststelle der Fall war. Danach entscheidet sich, ob ein wirksamer befristeter Vertrag abgeschlossen werden kann oder ob der Vertragsabschluss nur als Befristung mit Sachgrund möglich ist.
Vergabe von befristeten Stellen
In der Praxis werden im öffentlichen Dienst vor allem befristete Stellen vergeben, da die Haushaltsvorgaben dies in der Regel so vorsehen. Die Behörde, Institution oder kulturelle Einrichtung darf somit keine unbefristete Einstellung vornehmen. Das Problem hier ist, dass ein tragfähiger Sachgrund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Ziff. 1 bis 8 TzBfG in der Regel nicht vorliegt. Daher bleibt in solch einem Fall nur noch die Möglichkeit einer Befristung ohne Sachgrund. Dies hat zur Folge, dass nur die sich bewerbenden Personen berücksichtigt werden können, die vorher noch nicht bei dieser Dienststelle beschäftigt waren.
Befristung ohne Sachgrund
Während nach § 14 Abs. 1 TzBfG Sachgrundbefristungen definiert sind, formuliert § 14 Abs. 2 TzBfG keinen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Für die Befristung ohne Sachgrund gelten folgende Voraussetzungen für Einstellungen im öffentlichen Dienst: Bei Arbeitsverträgen mit einer zeitlichen Befristung ohne Sachgrund muss das Beschäftigungsverhältnis für maximal zwei Jahre abgeschlossen werden (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Der Vertrag kann dabei auch so gestaltet werden, dass zunächst ein Arbeitsvertrag mit kürzerer Befristung abgeschlossen wird und eine höchstens dreimalige Verlängerung erfolgt. Eine Befristung ohne Sachgrund kann zudem nur dann erfolgen, wenn mit demselben Arbeitgeber vorher zu keinem Zeitpunkt ein unbefristeter oder auch ein befristeter Vertrag abgeschlossen worden war. In der Praxis bedeutet dies allerdings eine große Barriere für die Einstellungen.