19.09.2016

Sachgrundlose Befristung im Anschluss an ein Heimarbeitsverhältnis

Ein Arbeitsvertrag kann auch dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren kalendermäßig befristet werden, wenn zwischen den Parteien zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat (BAG, Urteil vom 24.8.2016 – 7 AZR 342/14).

Befristete Arbeitsverträge

Eine Frau war für den Arbeitgeber in der Zeit vom 15. Juni 2009 bis zum 31. August 2010 als Heimarbeiterin tätig. Unmittelbar danach wurde sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten beschäftigt. Der zunächst für die Dauer von einem Jahr befristete Arbeitsvertrag wurde durch Ergänzungsvertrag vom 12. Mai 2011 bis zum 31. August 2012 verlängert. Die Frau war der Annahme, dass sie auch in der Zeit der Heimarbeit in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Arbeitgeber stand. Deshalb wollte sie gerichtlich feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung am 31. August 2012 geendet hat.

Es ist die Frage zu klären, ob es sich bei einer Heimarbeit um ein Arbeitsverhältnis handelt, denn dann lägen über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber vor, was gesetzlich unzulässig wäre.

Heimarbeitsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG

Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Der Arbeitsvertrag konnte nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die Dauer von zwei Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds befristet werden. Eine sachgrundlose Befristung ist zwar nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Heimarbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz ist jedoch kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG.

 

 

Autor*in: Werner Plaggemeier (Werner Plaggemeier ist Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“. )