Reinigungskosten von Hygienekleidung trägt der Arbeitgeber
In bestimmten Branchen müssen die Beschäftigten Hygienekleidung tragen. Doch wer bezahlt die Reinigung? Nach Ansicht des BAG ein klarer Fall: der Arbeitgeber. BAG, Urteil vom 14.06.2016, Az.: 9 AZR 181/15
Worum geht es?
Arbeitsrecht. Ein Arbeitnehmer ist in einem Schlachthof beschäftigt. Die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche weiße Hygienekleidung stellt ihm der Arbeitgeber zur Verfügung. Für die Reinigung der Kleidung wird dem Beschäftigten monatlich 10,23 € vom Nettolohn abgezogen. Dem pauschalen Lohnabzug liegt keine Vereinbarung zugrunde. Der Arbeitnehmer fühlte sich deshalb ungerecht behandelt und zog vor Gericht. Er argumentierte, der Arbeitgeber habe kein Recht, die Reinigungskosten für die Kleidung auf ihn abzuwälzen.
Das sagt das Gericht
Die Klage hatte Erfolg. Der Beschäftigte ist nicht verpflichtet, die Kosten der Reinigung der Hygienekleidung zu tragen. Der Arbeitgeber hat die Reinigungskosten nicht im Interesse des Arbeitnehmers, sondern im Eigeninteresse aufgewendet. Nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften ist er dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer mit Hygienekleidung auszustatten. Somit ist er nach Meinung des BAG auch verpflichtet, die Kosten der Reinigung zu tragen. BAG, Urteil vom 14.06.2016, Az.: 9 AZR 181/15
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat
Gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung muss der Arbeitgeber den Beschäftigten zur Verfügung stellen und die Kosten der Reinigung übernehmen. Dasselbe gilt nach der Entscheidung des BAG auch für gesetzlich vorgeschriebene Hygienekleidung.