Rechtsanwaltskosten: Kein Geld vom Arbeitgeber ohne BR-Beschluss
Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Betriebsratsarbeit. So steht es im Betriebsverfassungsgesetz. Auch etwaige Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats muss der Arbeitgeber übernehmen, vorausgesetzt, der Tätigkeit des Anwalts liegt ein korrekter Betriebsratsbeschluss zugrunde. Ist das nicht der Fall, bleibt der Betriebsrat auf den Kosten sitzen, entschied unlängst das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 18.03.15, Az.: 7 ABR 4/13).
BAG befreit Arbeitgeber von Kostentragungspflicht
Geschäftsführung Betriebsrat. Ein Betriebsrat hatte einen Rechtsanwalt beauftragt. Dem Auftrag lag ein ordnungsgemäßer Beschluss zugrunde. Der Anwalt sollte den Betriebsrat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vertreten. Das Gremium verlangte vom Arbeitgeber, die Versetzung zweier Betriebsratsmitglieder aufzuheben. Das zuständige Arbeitsgericht wies den Antrag jedoch ab. Gegen diese Entscheidung legte der Anwalt im Namen des Betriebsrats Beschwerde ein. Einen neuerlichen Beschluss hatte der Betriebsrat hierzu nicht gefasst. Der Anwalt stellte für seine Tätigkeit insgesamt rund 1.150 € in Rechnung. Der Arbeitgeber weigerte sich, diese Kosten zu übernehmen. Er argumentierte, dass der Betriebsrat den Anwalt nicht ordnungsgemäß durch Beschluss beauftragt habe, Beschwerde einzulegen. Deshalb müsse er die Anwaltskosten nicht bezahlen. Der Betriebsrat entgegnete, dass der von ihm gefasste Beschluss den Anwalt auch dazu legitimiert habe, das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen. Ein weiterer Beschluss sei nicht erforderlich gewesen.
Das sagt das Gericht
Das BAG war anderer Meinung. Die Kosten für einen Anwalt des Betriebsrats muss der Arbeitgeber nur übernehmen, wenn der Auftrag durch ordnungsgemäßen Beschluss erfolgte. Das war hier nicht der Fall. Der Betriebsrat hat es versäumt, den Anwalt per Beschluss damit zu beauftragen, Beschwerde einzulegen. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats bedarf es nicht nur vor der erstmaligen Beauftragung eines Anwalts eines Beschlusses, sondern grundsätzlich auch, bevor dieser ein Rechtsmittel einlegt. Fehlt ein solcher Beschluss, ist zwar das Rechtsmittel wirksam, der Arbeitgeber muss aber die Anwaltskosten nicht tragen.
BAG, Beschluss vom 18.03.2015, Az.: 7 ABR 4/13
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat
Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten. Vor diesem Hintergrund verlangt das BAG vor Einlegen eines – mitunter kostspieligen – Rechtsmittels, dass die Betriebsratsmitglieder einen neuen Beschluss fassen. Denn dadurch sind sie gezwungen, sich erneut mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen.