26.07.2017

Pflegekraft arbeitet im Pflegeheim nicht als Selbstständiger

Bei einer Pflegefachkraft in einem Pflegeheim ist regelmäßig von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht am 16.05.2017 – Az: L 1 KR 551/16. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation.

Pflegekraft

Grundlage der Gerichtsentscheidung

Der Gerichtsentscheidung lag zugrunde, dass ein staatlich anerkannter Altenpfleger aus dem Landkreis Rotenburg in Niedersachsen im Juli 2013 für eine stationäre Pflegeeinrichtung im Landkreis Groß-Gerau tätig war. Zu seinen Aufgaben gehörten insbesondere die Hilfestellung bei der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme, das An- und Ausziehen der Pflegebedürftigen sowie deren Umlagern und Mobilisation. Ferner führte er Behandlungspflege wie z.B. Wechseln von Verbänden, Verabreichen von Infusionen und Medikamenten sowie das Anlegen von Kompressionsstrümpfen aus. Für seine Tätigkeit erhielt er einen festen Stundenlohn. Er beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren und vertrat die Ansicht, dass er für verschiedene Auftraggeber als freiberufliche Pflegefachkraft tätig sei. Die Rentenversicherung beurteilte seine Tätigkeit hingegen als abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Pflegekraft ist in Arbeitsorganisation des Pflegeheims eingegliedert und weisungsabhängig tätig

Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Pfleger in die Arbeitsorganisation des Pflegeheims eingegliedert und weisungsabhängig tätig gewesen. Er habe organisatorisch einer Wohnbereichsleitung unterstanden, sei im Schichtdienst tätig gewesen und habe mit den fest angestellten Kranken- und Altenpflegern sowie den Ärzten zusammengearbeitet. Auch habe er sich an die vorgegebenen Abläufe im Pflegeheim halten, Übergaben durchführen und die Pflegeleistungen dokumentieren müssen.

Zudem könne eine Pflegekraft in einem stationären Pflegeheim die Behandlungspflege ohne Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Heims und ohne Bindung an entsprechende Weisungen nicht durchführen. Denn für die Behandlungspflege sei kennzeichnend, dass es sich um Maßnahmen der ärztlichen Behandlung handele, die an Pflegekräfte delegiert werden könnten. Diese Pflegeleistungen könnten unabhängig von der Arbeitsorganisation des Pflegeheims und unabhängig von Anweisungen überhaupt nicht erbracht werden.

Der Pfleger habe auch kein für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen. Vielmehr habe er eine feste Vergütung bezogen, die nicht erfolgsabhängig gewesen sei.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)