Personalratswahl in der Pandemie: Stimmabgabe im Homeoffice war möglich
Liegt eine unzulässige Wahlbeschränkung vor, wenn die Dienststelle viele Beschäftigte wegen der Corona-Pandemie in Homeoffice arbeiten lässt und der Termin für die Personalratswahl nicht verschoben wird? Das Verwaltungsgericht in Köln hatte sich mit einem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wahltermins zu befassen und entschied, dass im konkreten Fall keine einschlägige Wahlbehinderung vorgelegen habe.
Personalratswahl muss nicht wiederholt werden
Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts (VG) Köln beschloss am 6. Oktober 2020, dass die Wahl des bei der Zentrale der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) gebildeten Personalrats nicht wiederholt werden muss. Es lehnte in einem Wahlanfechtungsverfahren den Antrag ab, die Wahl für ungültig zu erklären. Die Antragsteller machten geltend, aufgrund von Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie sei die Stimmabgabe am 19. März 2020 nicht ordnungsgemäß verlaufen.
Was war geschehen?
Der Wahlvorstand hatte im Januar 2020 den Wahltag festgelegt. Angesichts des zunehmenden Infektionsgeschehens hatten Mitte März 2020 zahlreiche Beschäftigte die Anordnung erhalten, in Homeoffice (Telearbeit) zu arbeiten. Der Wahlvorstand informierte die Wahlberechtigten in den Tagen vor der Wahl mehrfach per E-Mail darüber, dass sie ihre Stimme weiterhin bereits vorab per Briefwahl abgeben könnten. Auch eine persönliche Stimmabgabe am Tag der Wahl sei unter Beachtung der erforderlichen Hygienemaßnahmen möglich. Einigen Wahlberechtigten war der Zutritt zur Dienststelle am Wahltag nicht erlaubt, da sie Kontakt zu einer Kollegin hatten, bei der es nach einem Auslandsaufenthalt einen Corona-Verdacht gab. Die Wahlbeteiligung lag in der Gruppe der Beamten bei 61 Prozent, in der Gruppe der Arbeitnehmer bei 45 Prozent. Bei der Personalratswahl im Jahr 2016 lag sie bei 77 bzw. 64 Prozent.
Wahlanfechtung wegen unzulässiger Behinderung
Die Antragsteller sind wahlberechtigte Beschäftigte bei der BImA und haben die Wahl gerichtlich angefochten. Zur Begründung machten sie geltend, die Folgen der Corona-Pandemie hätten einen massiven Einbruch der Wahlbeteiligung bewirkt und zu einer unzulässigen Beschränkung der Wahl geführt. Zahlreiche Beschäftigte seien aufgrund ihrer Abwesenheit vom Büro für Informationen des Wahlvorstands nicht erreichbar gewesen. Das Verbot für bestimmte Beschäftigte, die Dienststelle zu betreten, stelle eine Wahlbehinderung dar. Der Wahlvorstand sei angesichts des Pandemie-Geschehens verpflichtet gewesen, die Stimmabgabe zu verschieben.
Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Keine Wahlbehinderung ersichtlich
Die Fachkammer des VG ist dem Antrag nicht gefolgt. Die Anordnung von Homeoffice (Telearbeit) habe nicht zu einer Wahlrechtsbeschränkung geführt. Die Betroffenen seien nicht gehindert gewesen, ihre Stimme per Briefwahl oder persönlich am Wahltag abzugeben. Auch das Betretungsverbot für bestimmte Beschäftigte führe nicht zum Erfolg des Antrags. Es habe sich lediglich mittelbar auf die Wahl ausgewirkt. Solche mittelbaren Erschwernisse seien nur dann eine Wahlbehinderung, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung auf eine Erschwerung der Wahl gerichtet seien. Daran fehle es hier.
Die Maßnahme habe offenkundig dem Infektionsschutz gedient. Auch seien die Beschäftigten hinreichend informiert gewesen. Eine Verpflichtung des Wahlvorstands, die Wahl zu verschieben, habe nicht bestanden. Es seien im Vorfeld der Wahl jedenfalls keine Schwierigkeiten von solchem Gewicht und Umfang absehbar gewesen, dass nur noch eine Verschiebung rechtlich zulässig gewesen wäre, zumal eine entsprechende Regelung für den Pandemie-Fall seinerzeit nicht existiert habe und eine Verschiebung nach der damaligen Rechtslage nur bis Ende Mai zulässig gewesen wäre. Wie sich die Pandemie-Situation bis dahin entwickeln würde, sei nicht absehbar gewesen.