12.12.2022

Personalratssitzung: Verhinderung an der Teilnahme

Wer sich zum Personalrat oder zur Personalrätin aufstellen lässt, sollte sich bewusst sein, dass das auch mit Pflichten verbunden ist, denen nachzukommen ist. Zu diesen Pflichten zählt beispielsweise die Teilnahme an den Personalratssitzungen. Denn Personalratsmitglieder sind grundsätzlich dazu verpflichtet, an den Personalratssitzungen teilzunehmen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sie aus triftigen Gründen verhindert sind. In solch einem Fall muss ein Ersatzmitglied an der Sitzung teilnehmen. Die Frage stellt sich, wann es sich um eine zeitweilige Verhinderung handelt.

Verhinderung an der Teilnahme der Personalratssitzung

Befreiung von der Teilnahme an der Personalratssitzung

Gewählte Personalratsmitglieder unterliegen der Amtspflicht, an einer Personalratssitzung teilzunehmen und somit auch an den Beschlussfassungen. Von dieser „Amtspflicht“ befreit ist eine Personalrätin oder ein Personalrat dann, wenn ein vom Gesetz gebilligter „Verhinderungsgrund“ vorliegt. Von Bedeutung ist dabei die Definition „Verhinderung“. Eine zeitweilige Verhinderung eines Personalratsmitglieds liegt dann vor, wenn die Person vorübergehend nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben, oder wenn ihm/ihr dies zumindest nicht zugemutet werden kann. Die Verhinderung könne rechtliche oder tatsächliche Gründe haben.

Verhinderung aus tatsächlichen Gründen

Ein Verhinderungsfall kann demnach also nicht willkürlich herbeigeführt werden. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Personalratsmitglied bei der Ausführung der täglichen Arbeit anwesend ist, aber nicht an einer anberaumten Sitzung teilnimmt, weil die jeweiligen Themen gerade nicht von Interesse sind. Auch das Argument, die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben hätten Vorrang vor der Teilnahme an der Personalratssitzung, ist irreführend und nicht korrekt.
Eine Verhinderung aus tatsächlichen Gründen liegt dann vor, wenn Personalratsmitglieder ihr Amt aus bestimmten Gründen nicht ausüben können. Zu diesen Gründen zählen Krankheit, Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit oder dienstliche Abwesenheit, wie es bei einer Dienstreise der Fall ist. Oder die Amtsausübung kann aus einem dieser Gründe zumindest nicht zugemutet werden.

Unverzügliche Mitteilung von Verhinderungsgründen ist Pflicht

Sobald ein solcher Verhinderungsgrund für die Teilnahme an einer Sitzung vorliegt, muss das Personalratsmitglied dies der oder dem Vorsitzenden mit Angabe der Gründe unverzüglich mitteilen. So sieht es § 36 Abs. 2 Satz 3 BPersVG vor. Der Personalratsvorsitzende muss dann ein Ersatzmitglied einladen, wie es in § 36 Abs. 2 Satz 5 BPersVG geregelt ist.
Mit dieser Regelung wird die unverzügliche Mitteilung von Verhinderungsgründen zu einer gesetzlichen Pflicht des gewählten Personalratsmitglieds. Diese Regelung ist übrigens neu, denn in der bis zum Jahre 2021 geltenden Fassung des BPersVG war sie noch nicht vorhanden.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)