07.02.2017

Personalrat in der Klemme bei der neuen Frauenförderung in NRW

Die Wirkung der umstrittenen Frauenförderung in NRW wird massiver. Über das geänderte Landesgleichstellungsgesetz ist seit Jahresbeginn die Regelung auf alle Beschäftigten in den Kommunalverwaltungen, Sparkassen und städtischen Unternehmen ausgeweitet worden. Inzwischen haben viele Verwaltungsgerichte die Rechtswidrigkeit der Regelung festgestellt, sie teilweise sogar als verfassungswidrig eingestuft. Die meisten umstrittenen Beförderungen bzw. Höhergruppierungen bedürfen in den Dienststellen der Zustimmung des zuständigen Personalrats. Wie aber will der sich verhalten, wenn er einerseits nicht gerechtfertigte Benachteiligungen vermeiden will, andererseits aber die Gesetze einhalten muss? Die NRW-Landesregierung will angeblich bis zum EuGH „kämpfen“. Das dauert. Mit einem großen Beförderungsstau ist also zu rechnen. So lassen sich, zur Freude des Finanzministers, Personalkosten sparen.

Ausbildung

Um was ging es?

Das Land Nordrhein-Westfalen hat seine Auswahlentscheidung zur Beförderung auf § 19 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen gestützt. Nach dieser am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Vorschrift sind Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ist dabei in der Regel auszugehen, wenn bereits die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Einzelnoten in aktuellen Beurteilungen und Vorbeurteilungen sind regelmäßig nicht mehr in den Blick zu nehmen, obwohl sich auch aus ihnen ein Qualifikationsunterschied ergeben kann.

Die NRW-Kommunen fürchten eine Klagewelle und einen jahrelangen Beförderungsstopp wegen der umstrittenen Frauenquote der rot-grünen Landesregierung für den öffentlichen Dienst. Zum 1. Januar 2017 wurde die seit Juli 2016 für alle Kommunal- und Landesbeamten geltende Frauenförderung über das Landesgleichstellungsgesetz auf alle Tarifbeschäftigten in Rathäusern, Sparkassen und städtischen Unternehmen ausgeweitet.

Bereits fünf Verwaltungsgerichte haben die Frauenquote als rechtswidrig eingestuft. Frauen sollen nach der neuen Regelung auch dann ihren männlichen Kollegen vorgezogen werden, wenn nur eine „im Wesentlichen gleiche Eignung“ vorliegt. Noch vor der Landtagswahl wird das Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz entscheiden, ob die Vorgaben zu schwammig formuliert wurden und dem Leistungsgrundsatz widersprechen. Der Landesjustizminister hat angekündigt, dass das Land in der Sache bis vor den Europäischen Gerichtshof ziehen werde. Die Hängepartie im öffentlichen Dienst könnte sich damit mehrere Jahre hinziehen.

Der Städtetag hatte schon im vergangenen Sommer Korrekturen angemahnt. Eine Klagewelle ist nicht auszuschließen. Personaldezernenten fürchten zudem eine „Blockadesituation“ durch die Frauenquote, gegen die schon auf Landesebene 75 Polizisten und Finanzbeamte sowie ein Feuerwehrmann juristisch vorgegangen sind. Der Beförderungsstopp führt zu einer starken Demotivation bei den Beschäftigten.

Beide Sparkassenverbände in Nordrhein-Westfalen haben darauf hingewiesen, dass sie im privaten Bankenumfeld um qualifizierte Bewerber konkurrieren müssten und durch die Frauenquote klar benachteiligt würden.

Von den 4,65 Millionen Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind mit 2,6 Millionen deutlich mehr als die Hälfte Frauen.

 

In welcher Situation ist der Personalrat?

Die meisten Beförderungen bzw. Höhergruppierungen im Zusammenhang mit der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bedürfen in den Dienststellen der Zustimmung der zuständigen Personalräte. Schon jetzt sind die personalratsinternen Beratungen zu diesen Personalmaßnahmen immer mit unangenehmer Spannung geladen. Der Personalrat darf bei solchen Maßnahmen nicht „frei“ argumentieren. Er hat Zustimmungsverweigerungen zu begründen. Sollen die Gründe für die Verwaltung/Einigungsstelle beachtlich sein, muss er darauf achten, dass mit seiner Haltung konkrete Benachteiligungen anderer verhindert werden sollen. Wenn aber gesetzlich eine solche Benachteiligung sogar in Kauf genommen werden soll, gerät der Personalrat in eine „Zwickmühle“, weil er keine Zustimmungsverweigerung beschließen darf, die gegen eine gesetzliche Bestimmung verstößt.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)