Personalausschuss: Den braucht der Betriebsrat fast immer
Insbesondere die Ausübung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in den personellen Angelegenheiten nimmt viel Raum innerhalb der Betriebsratsarbeit ein. Es handelt sich hierbei um einen äußerst wichtigen Bereich, der ein umfassendes Fachwissen erfordert. Deshalb ist es sinnvoll, für die Erledigung dieser Aufgaben einen eigenen Ausschuss einzusetzen.
Geschäftsführung Betriebsrat. Anders als die Bildung von Betriebs- und Wirtschaftsausschuss ist die Einrichtung eines Personalausschusses freiwillig. Dennoch haben sich viele Betriebsratsgremien dazu entschieden, diesen Ausschuss zu gründen. Von allen freiwilligen Ausschüssen ist er der mit Abstand häufigste. Er kann in allen Betrieben mit mindestens 100 Beschäftigten gegründet werden. Gerade in größeren Betrieben ist es auch durchaus sinnvoll, im Personalausschuss mit fachlich geschulten Spezialisten zu arbeiten, die durch ihre ständige Beschäftigung mit dem Thema die rechtlichen Fragen im Hinblick auf personelle Einzelmaßnahmen sicher im Griff haben.
Eine der Hauptaufgaben: Mitbestimmung bei Einstellungen
Nach § 99 BetrVG darf der Arbeitgeber nur dann neue Mitarbeiter einstellen, wenn der Betriebsrat (beziehungsweise der Personalausschuss) dieser Maßnahme im Vorfeld zugestimmt hat. Ohne die Zustimmung des Betriebsrats darf niemand im Betrieb beschäftigt werden, auch keine Praktikanten, Fremd- oder Leiharbeitnehmer. Auch bei befristeten Einstellungen ist der Betriebsrat zu beteiligen, er hat nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf Information, in welchem Verhältnis der Arbeitgeber plant, Befristungen abzuschließen. Stimmt der Betriebsrat einer Einstellung nicht zu, kann die Zustimmung auf Veranlassung des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht ersetzt werden. Bis dahin jedoch darf der Arbeitnehmer nicht im Betrieb beschäftigt werden. All diese Rechte werden nach einer ordnungsgemäßen Übertragung vom Personalausschuss übernommen.
Praxistipp: Beteiligungsrechte nach § 99 BetrVG
Die Beteiligungsrechte nach § 99 BetrVG bestehen bei allen personellen Einzelmaßnahmen, also bei Einstellungen, Ein-, Um- und Rückgruppierungen sowie bei Versetzungen. Die damit verbundenen Arbeitsaufgaben werden im Falle der Übertragung komplett vom Personalausschuss ausgeübt.
Auch bei Kündigungen ist der Personalausschuss gefragt
Auch im Bereich der Entlassungen übernimmt der Personalausschuss die Rechte des Betriebsrats nach § 102 BetrVG. Bei einer Kündigung, gleich ob fristgerecht oder fristlos, ist der Betriebsrat vor dem Aussprechen dieser zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Zu hören ist der Betriebsrat immer als Gremium, nicht der Vorsitzende, obwohl dieser, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vom Arbeitgeber über die beabsichtigte Kündigung unterrichtet werden muss.
Beachten Sie die Voraussetzungen einer wirksamen Anhörung
Eine wirksame Anhörung im Rahmen einer geplanten Kündigung setzt voraus, dass dem Betriebsrat folgende Angaben gemacht werden:
- die Person des Arbeitnehmers, dem gekündigt werden soll
- die Art der Kündigung (ordentlich, außerordentlich)
- der Kündigungstermin
- die Kündigungsgründe (näher zu umschreiben, Tatsachen angeben)
- und Erläuterung vorheriger Abmahnungen
Nach Erhalt dieser Infos kann der Personalausschuss der ordentlichen Kündigung innerhalb einer Woche nach § 102 BetrVG schriftlich widersprechen, wenn einer der dort abschließend genannten Gründe vorliegt.