
So nehmen Sie als Betriebsrat Einblick in die Gehaltslisten
Nach § 80 Abs. 2 BetrVG ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Dies dient der Überwachung der betriebsinternen Lohngerechtigkeit. Diese gewinnt immer mehr an Bedeutung, weil die Tarifbindung vieler Unternehmen sinkt. Damit sind ... mehr