Beistand durch Anwalt: Kennen Sie als Betriebsrat die Tricks von Arbeitgebern!
Dass ein Betriebsrat auf Kosten des Arbeitgebers einen Anwalt hinzuziehen darf, wissen die meisten Betriebsratsmitglieder. Aber kennen sie auch die Tricks der Arbeitgeber, der Kostenübernahme zu entgehen? Oder die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber einen Anwalt dauerhaft als Berater zu engagieren?
Mitbestimmung. Grundsätzlich darf der Betriebsrat einen Anwalt nur dann beauftragen, wenn dafür ein Betriebsratsbeschluss vorliegt. Dies gilt nicht nur für ein allgemeines Mandat, sondern für jeden einzelnen Auftrag – also immer dann, wenn neue Kosten anfallen, für die bisher kein Auftrag vorliegt. Will der Betriebsrat zum Beispiel nach einer verlorenen Instanz Berufung oder Revision einlegen, ist ein neuer Beschluss erforderlich. Ist ein solcher nicht vorhanden, kann der Arbeitgeber die Kostenübernahme verweigern. Achten Sie deshalb ganz besonders darauf, dass der Beschluss auch wirksam ist und protokollieren Sie penibel. Dann muss der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten übernehmen.
Einigungsversuch muss gescheitert sein
Wichtig ist auch, dass sich der Betriebsrat vor der Beauftragung „ausreichend bemüht“ hat, mit dem Arbeitgeber einen Konsens zu finden, um damit die Beauftragung überflüssig zu machen. Ansonsten kann der Arbeitgeber die Kostenübernahme ebenfalls verweigern (BAG, Urteil vom 18.03.2015, Az.: 7 ABR 4/13 sowie § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Lassen Sie den Versuch, eine gütliche Einigung herbeizuführen, ebenfalls protokollieren und von mehreren Betriebsratskollegen bezeugen.
Das Gesetz
§ 34 BetrVG: „Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.“
Risiko beim Rechtsanwalt
Das Risiko einer verweigerten Kostenübernahme geht in der Regel zu Lasten des Anwalts. Er lässt sich in diesem Fall meist den Rechtsanspruch an den Arbeitgeber abtreten und verklagt diesen.
Hinweis
Beschlüsse des Betriebsrats bleiben zwar auch dann grundsätzlich rechtsgültig, wenn kein Protokoll vorhanden ist. Jedoch dürfte es außerordentlich schwierig sein zu beweisen, dass und wie die Beschlüsse zustande gekommen sind.
Beauftragung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber
Es muss aber nicht sein, dass ein Rechtsanwalt aus einer Konfliktsituation heraus beauftragt wird. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass sich der Betriebsrat einen Anwalt als ständigen juristischen Berater holen kann. Dies hat für den Arbeitgeber durchaus Vorteile:
- Da der Anwalt auf der Basis einer Pauschale arbeitet, kann der Betriebsrat schnell und unkompliziert Fragen zu rechtlichen Aspekten stellen, der Anwalt kann ebenso zügig antworten. Dadurch beschleunigt sich der Willensbildungsprozess des Betriebsrats, was für den Arbeitgeber von Vorteil ist.
- Eine Pauschale kommt den Arbeitgeber meist günstiger als Einzelfallbeauftragungen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Betriebsrat häufig einen Anwalt hinzuzieht.
Die Bereitschaft des Arbeitgebers dürfte umso größer sein, je eher er den Anwalt bei früheren Gelegenheiten nicht als „Arbeitgeberfresser“, sondern als vernünftigen Verhandlungspartner kennengelernt hat. Das birgt natürlich die Gefahr, dass der Arbeitgeber bei der Auswahl Einfluss nehmen möchte. Lassen Sie sich hier nicht hineinreden – der Anwalt arbeitet für den Betriebsrat, nicht für den Arbeitgeber. Unterbinden Sie auch jeden direkten Kontakt zwischen Arbeitgeber und Anwalt und sorgen Sie dafür, dass die Kommunikation ausschließlich über den Betriebsrat läuft.
Was darf der Anwalt des Arbeitnehmers?
Arbeitnehmer dürfen ihre Personalakte einsehen, das regelt § 83 BetrVG sowie das Bundesdatenschutzgesetz (§ 34). Wenn der Arbeitnehmer will, kann er hierzu ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Dem Anwalt des Betriebsrats ist dieses Recht nicht gewährt. Doch was ist mit dem Anwalt des Arbeitnehmers? Die Richter des BAG haben diese Frage verneint (BAG, Urteil vom 12.07.2016, Az.: 9 AZR 791/14, PM 36/16). Demnach ist die Personalakte eine „höchstpersönliche Sache“, in die nur der Arbeitnehmer Einsicht nehmen darf – nicht aber ein Dritter.