19.05.2017

Nur wenig Berufserfahrung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat auf der Grundlage eines Anwendungserlasses des BMI fast 2100 Beschäftigte (Entscheider und Anhörer) im gehobenen und mittleren Dienst eingruppiert, wozu auch die Stufenzuordnung gehört. Dabei ist für 2054 Beschäftigte nur die Stufe 1 festgesetzt worden, weil eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung fehlt. Auch förderliche Zeiten konnten nicht berücksichtigt werden.

Migration

Bearbeitung von Asylverfahren

Im Rahmen der Bearbeitung von Asylanträgen hat das BAMF seit 2015 eine Vielzahl neuer Beschäftigter eingestellt. Diese sind vor die Aufgabe gestellt, sich einerseits schnell in das komplexes Aufgabengebiet einzuarbeiten, um dem öffentlichen Handlungsdruck, die Asylverfahren zügig zu bearbeiten, weiter gerecht zu werden. Die Arbeit der Beschäftigten beim BAMF ist dementsprechend eine besondere Herausforderung. Viele Beschäftigungsverhältnisse beim BAMF sind gegenwärtig befristet.

Stufenzuordnung: Maßstab bilden die Eingruppierungsvorschriften des TV EntgO Bund

Nach Angaben des BAMF (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage einer Bundestagsfraktion vom 19.4.2017 – Drucksache 18/11979) werde bei der Stufenzuordnung geprüft, ob die vorherige(n) berufliche(n) Tätigkeit(en) der Mitarbeiter nach dem Anwendungserlass des BMI zu § 16 (Bund) mindestens derselben Entgeltgruppe zuzuordnen sind. Maßstab bilden hierbei die Eingruppierungsvorschriften des TV EntgO Bund. Sofern die „eingruppierungsrechtliche Gleichwertigkeit“ der beruflichen Vortätigkeit(en) erfüllt ist, prüft das BAMF, ob diese Vortätigkeit(en) „gleichartig“ im Sinne dieses Erlasses ist/sind.

Keine Anerkennung von förderlichen Zeiten

Die Möglichkeit, durch Anerkennung förderlicher Zeiten zu einer höheren Stufenzuordnung zu kommen, hat beim BAMF offenbar nicht gefruchtet. Anspruchsvoraussetzung für die Berücksichtigung dieser Zeiten sei, dass die Neueinstellung zur Deckung des Personalbedarfs erfolgt. Der Personalbedarf müsse gemäß BMI-Anwendungserlass zu § 16 (Bund) TVöD objektiv gegeben sein, indem entweder keine genügende Bewerberzahl (quantitativer Mangel) oder keine ausreichende Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber (qualitativer Mangel) vorliegt.

432.000 offene Entscheidungen in Asylverfahren aus 2016

Wer soll das als Bürger verstehen, wenn er zeitgleich lesen kann (Drucksache 18/11964 vom 18.4.2017), dass es nach Angabe der Bundesregierung Auftrag und Zielsetzung des Bundesamtes sei, den Asylantragstellern „möglichst zeitnah eine rechtlich qualitativ sorgfältig getroffene Entscheidung über den Ausgang des Asylverfahrens zu übermitteln“? Im Rahmen dieses Ziels habe sich das Bundesamt vorgenommen, den Übernahmebestand von alten Verfahren aus 2016 von noch 434.000 offenen Entscheidungen möglichst zügig abzuarbeiten und die seit Anfang 2017 eingegangenen neuen Asylverfahren in maximal drei Monaten zu bearbeiten.

 

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)