NRW: Einstellungsaltersgrenze für Beamte nicht verfassungswidrig
Seit Januar 2016 kann im Land Nordrhein-Westfalen ein Bewerber grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres zum Beamten ernannt werden. Hiergegen haben sich angestellte Lehrer gewendet und im Sommer 2016 einen Antrag auf Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens bei der EU-Kommission gestellt. Inzwischen entschied das Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2016 (Az. 2 C 11.15), dass diese NRW-Neuregelung weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht verstößt.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der 1963 geborene Kläger ist seit 2004 bei dem beklagten Land als tarifbeschäftigter Lehrer an einem Berufskolleg tätig. 2007 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt. 2009 stellte er einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger die für die Ernennung zum Beamten nach der Laufbahnverordnung geltende Altersgrenze von 40 Jahren bereits überschritten habe.
Einstellungsaltersgrenze bestätigt
Die hiergegen gerichtete Klage hatte bis zum BVerwG keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die entsprechende Vorschrift der Laufbahnverordnung des beklagten Landes im Verfahren des Klägers für mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar erklärt und die Sache an das BVerwG zurückverwiesen (Beschl. vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – BVerfGE 139, 19). Eine für die Grundrechte der Betroffenen so bedeutende Regelung sei nicht in einer Verordnung, sondern nur in einem Gesetz zu treffen. Das beklagte Land legte mit Wirkung vom 01.01.2016 eine gesetzliche Altersgrenze von 42 Jahren fest und dazu umfangreiche Ausnahmeregelungen. Auf dieser Grundlage hatte das BVerwG über das Verbeamtungsbegehren zu entscheiden.
Das BVerwG hat die Revision des Klägers (erneut) zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG ist die Neuregelung verfassungsgemäß. Sie stelle zwar einen Eingriff in die Grundrechte des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG (Zugang zu öffentlichen Ämtern) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) dar. Sie sei jedoch vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt, wonach der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit habe. Aus demselben Grund liege auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2000/78/EG) vor. Im Falle des Klägers habe der Beklagte auch keine Ausnahme von der Altersgrenze zulassen müssen.
Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf § 14 Abs. 10 Nr. 1 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) berufen, weil diese Norm dem Dienstherrn allein im öffentlichen Interesse ermögliche, Ausnahmen vorzusehen, wenn er nämlich ein erhebliches dienstliches Interesse habe, den Bewerber zu gewinnen oder zu behalten. Ein subjektives Recht des Bewerbers enthalte diese Vorschrift nicht. Schließlich habe für den Dienstherrn auch kein Anlass für eine Billigkeitsausnahme nach § 14 Abs. 10 Nr. 2 LBG NRW bestanden. Durch die Unvereinbarkeitserklärung habe das BVerfG dem beklagten Land die Möglichkeit eingeräumt, auch für Altfälle eine neue, verfassungsgemäße gesetzliche Regelung zu treffen. Das in der Ausnahmevorschrift enthaltene Ermessen habe das beklagte Land in vertretbarer Weise ausgeübt.