Neues Datenschutzgesetz
Ende April 2017 hat der Deutsche Bundestag ein neues Datenschutzgesetz beschlossen. Hierzu sah er sich wegen neueren europäischen Rechts verpflichtet. Zuvor gab es im Rahmen einer parlamentarischen Anhörung viel Kritik von Sachverständigen zu verschiedenen beabsichtigten Regelungen. Durch die Aufnahme vieler EU-Regelungen, die teilweise gesondert unmittelbar umzusetzen waren, ist ein breit angelegtes Bundesgesetz entstanden.
Neues zum Datenschutzgesetz
Das Europaparlament hat im vorigen Jahr eine Datenschutz-Grundverordnung verabschiedet. Sie trat bereits im Mai 2016 mit der Maßgabe in Kraft, dass die EU-Mitgliedstaaten sie spätestens innerhalb von zwei Jahren in die eigene Gesetzgebung zu übernehmen haben. Damit stand Deutschland vor der Wahl, bis dahin das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch ein mit europäischem Recht „kompatibles“ Gesetz abzulösen.
Mit dem neuen Gesetz ist der Datenschutz jedoch nicht übersichtlicher geworden. Allein im BDSG sind fast 90 Paragrafen gebildet worden, dazu kommt noch eine höhere Zahl an Regelungen der aufzunehmenden EU-Verordnung (rd. 100 Artikel).
Beschäftigtendaten
Bei Personalräten werden die in Teil 2 aufgenommenen Einzelregelungen besondere Aufmerksamkeit finden. Das gilt besonders für § 26 BDSG, der vom Bundestag gegenüber dem Regierungsentwurf unverändert blieb und Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses regelt. Danach dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Der Paragraf besteht aus acht Absätzen, die an dieser Stelle aber nicht wiedergegeben werden sollen.
Dienstvereinbarungen prüfen
Auf Personalräte wird insoweit auch neue Arbeit zukommen, weil nach § 26 Abs. 2 BDSG Dienstvereinbarungen die neuen Vorgaben in Art. 88 Abs. 2 DSGVO erfüllen müssen. Somit sind alle geschlossenen Dienstvereinbarungen hinsichtlich datenschutzrechtlicher Wirkungen zu überprüfen.
In Teil 1 sind umfassende Vorschriften zur Bestellung und zu den Aufgaben der Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu finden. Teil 3 des BDSG enthält umfangreiche Regelungen, die nur im Bereich der Bundesverwaltung anzuwenden sind.