Neuer Dienstort während Homeoffice ist Versetzung
Wird ein im Homeoffice tätiger Arbeitnehmer einem neuen Dienstort zugeordnet, so handelt es sich hierbei auch dann um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn die Tätigkeit, sein Arbeitsort im Homeoffice und der Vorgesetzte unverändert bleiben.
Worum geht es?
Mitbestimmung. Ein IT-Dienstleister schloss 2017 mehrere Betriebsstätten. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer wechselten auf der Basis eines mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Interessenausgleichs ins Homeoffice. Laut Interessenausgleich war die Arbeitgeberin berechtigt, die Arbeitnehmer mit einer Ankündigungsfrist aus dem Homeoffice in eine der verbliebenen Betriebsstätten zurückzurufen. Ein örtlicher Betriebsrat meinte, er habe ein Mitbestimmungsrecht aus § 99 BetrVG, wenn ein solcher „Rückruf“ zur Präsenzbeschäftigung erfolge. Die Arbeitgeberin war anderer Meinung und beantragte die Feststellung, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zustehe. Eine Versetzung nach § 99 Abs. 1 BetrVG liege nicht vor.
Das sagt das Gericht
Das Hessische LG wies den Antrag ab. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches sei eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn sie voraussichtlich die Dauer eines Monats überschreite. Eine solche Zuweisung könne sich auch aus einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit ergeben. Zu einer derartigen Änderung der Position eines Arbeitnehmers in der betrieblichen Organisation führe die Zuweisung eines neuen Dienstortes auch dann, wenn – wie im Streitfall – der Inhalt der Tätigkeit des betroffenen Arbeitnehmers, sein Arbeitsort in seinem Homeoffice und die Person des ihm übergeordneten Fachvorgesetzten unverändert bleibe. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers vor dem BAG hatte aus prozessualen Gründen keinen Erfolg. BAG, Beschluss vom 13.09.2021, Az.: 7 ABR 13/20
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat
Merken Sie sich als Quintessenz Folgendes: Will der Arbeitgeber einem im Homeoffice tätigen Beschäftigten für einen Zeitraum von mehr als einem Monat einen neuen Dienstort zuweisen, handelt es sich hierbei um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung gemäß §§ 95 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 BetrVG. Dies gilt auch dann, wenn sich weder am Jobprofil des Beschäftigten noch an der Ausführung im Homeoffice etwas ändert.