Neueinstellung: Der Personalrat muss umfassend unterrichtet werden
Bei Personalentscheidungen ist der Dienststellenleiter verpflichtet, den Personalrat umfassend zu informieren, damit dieser seine Mitbestimmungspflicht wahrnehmen kann. Das Gremium muss alle Informationen erhalten, um mögliche Versäumnisse im Verfahren zu ermitteln oder dessen Richtigkeit festzustellen. Dies zeigte jüngst ein Beschluss des OVG des Saarlands.
War der Personalrat vorab umfänglich informiert?
Im konkreten Fall kam es zum Streit um die Besetzung der vakant gewordenen Position des Straßenverkehrszulassungsstellenleiters durch einen externen Bewerber. Dabei ging es um die Frage, ob der Personalrat form- und fristgerecht zugestimmt hatte. Der Dienststellenleiter hatte angenommen, dass die Zustimmung des Personalrats mit Ablauf des 25.3.2019 als erteilt galt.
Hatte der Personalrat Zugang zu allen Informationen?
Nachdem die beteiligten Gremien wie beispielsweise der Kreistag der Einstellung zugestimmt hatten, hatte der Personalrat um zusätzliche Informationen zu den Ergebnissen aus den Vorstellungsgesprächen gebeten. Am 11.3.2019 hatte der Personalrat die tabellarische Übersicht über die vergebenen Noten übermittelt bekommen. Weitere eingeforderte Unterlagen, wie eine Dokumentation der Ergebnisse aus den Vorstellungsgesprächen, erhielt der Personalrat nicht.
Was folgt, wenn Informationen fehlen?
Nach der Auffassung der Richter galt die geplante Personaleinstellung mit Ablauf des 25.3.2019 nicht als gebilligt. Entsprechend dem Kenntnisstand des Antragstellers (des PR) wäre ihm im Rahmen der Neubesetzung einer Amtsleiterstelle üblicherweise eine Dokumentation der Ergebnisse aus den Vorstellungsgesprächen übermittelt worden.
Informationspflicht der Dienststelle bei Neueinstellung
Eine Personalentscheidung gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat die Zustimmung innerhalb von zwei Wochen nach seiner Unterrichtung die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert, so § 73 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 5 SPersVG. Die betroffene Dienststelle ist verpflichtet, dem Personalrat die für die Meinungs- und Willensbildung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln.
Rechtzeitiger und umfassender Informationsfluss
Das OVG (OVG des Saarlands, 10.08.2021, Aktenzeichen 5 A 264/20) verdeutlichte: Der Umfang des Informationsanspruchs des Antragstellers und im Gegenzug die Informationspflicht des Dienstherrn bestimmen sich nach den Vorgaben in § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SPersVG. Hiernach ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; die hierzu erforderlichen Unterlagen sind ihm vorzulegen. Dabei sollte beachtet werden, dass es dem Dienststellenleiter grundsätzlich obliegt, den Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beurteilen.
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber
Die Zustimmung zu einer nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu treffenden Personalmaßnahme kann der Personalrat jedoch ablehnen, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die Prüfungskompetenz des Personalrats wird dabei genauso hoch bewertet wie die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung bzw. der Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung des Dienstherrn. Daher kann der Personalrat auch die notwendigen Informationen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber einfordern.
Der Personalrat sollte seine Informationsansprüche nutzen
Im vorliegenden Fall durfte der Personalrat die verlangte Dokumentation der Vorstellungsgespräche zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Seine Unterrichtung am 11.3.2019 war somit nicht vollständig im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung, sodass die Frist für die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung mit Ablauf des 25.3.2019 nicht verstrichen war und die Zustimmung nicht als erteilt galt. Die Entscheidung veranschaulicht, dass sich der Personalrat nicht zu schnell zufriedengeben sollte. Er besitzt umfangreiche Informationsansprüche, damit er den jeweiligen Entscheidungsprozess im Einzelnen nachvollziehen kann. Es geht um mehr, als dass der Personalrat geplante Personalentscheidungen lediglich absegnet.