Neue Konzeption des Bundes zum Datenschutz
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung wird ab dem 25. Mai 2018 in allen EU-Staaten unmittelbar geltendes Recht. Die Bundesregierung hat aus diesem Grund eine Neukonzeption zum Datenschutz erarbeitet und diese in einen Gesetzentwurf zur Anpassung des nationalen Rechts an die EU-Grundverordnung aufgenommen. Der Entwurf ist im März dem Deutschen Bundestag zugeleitet worden.
Eine Neukonzeption des Bundesdatenschutzgesetzes enthält der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Anpassung des nationalen Rechts an die EU-Datenschutz-Grundverordnung und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/680 (Drucksache 18/11325). Wie die Bundesregierung erläutert, ist die Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25. Mai 2018 in allen EU-Staaten unmittelbar geltendes Recht. Die Verordnung, deren Ziel „ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten“ sei, sehe eine Reihe von Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber vor. Zugleich enthalte sie konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge.
Um ein reibungsloses Zusammenspiel der Datenschutz-Grundverordnung und o.a. der Richtlinie „mit dem stark ausdifferenzierten deutschen Datenschutzrecht sicherzustellen, ist es erforderlich, das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch ein neues Bundesdatenschutzgesetz abzulösen“, schreibt die Bundesregierung weiter. Es soll die unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung ergänzen. Zugleich soll der Gesetzentwurf der Umsetzung wesentlicher Teile der EU-Datenschutzrichtlinie im Bereich der Justiz dienen.
Zugleich sieht die Vorlage Änderungen weiterer Gesetze infolge der Ablösung des bisherigen Bundesdatenschutzgesetzes vor. Davon betroffen sind unter anderem das Bundesverfassungsschutzgesetz sowie die Gesetze über den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst.