30.08.2018

Nachtarbeit: Als Betriebsrat die Belastungen für Kollegen reduzieren

Nachtarbeit muss sein, zumindest in einigen Branchen. Doch dass diese Form der Erwerbstätigkeit besonders belastend ist, ist hinlänglich bewiesen. Betriebsräte sind daher aufgerufen, sich besonders für diese Kollegen einzusetzen, wenn es um den Arbeits- und Gesundheitsschutz geht. Das Recht dazu verleiht Ihnen § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Betriebsrat Nachtarbeit

Betriebsvereinbarungen. Nachtarbeit widerstrebt dem natürlichen Lebensrhythmus des Menschen: Der Nachtarbeiter ist zu einer Zeit aktiv, wenn der Organismus eigentlich auf Ruhe schaltet. Am Tag wird der Körper zum Schlaf gezwungen, wenn er von Natur aus aktiv sein will. Das hat weitreichende gesundheitliche Folgen: Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit, Störung des Magen-Darmtraktes, erhöhte Nervosität, Reizbarkeit und die Herabsetzung der Leistungsfähigkeit.

Nachtarbeit erschwert soziale Kontakte erheblich

Neben den gesundheitlichen Auswirkungen der Nachtarbeit gibt es zahlreiche soziale Beeinträchtigungen. Die meisten gesellschaftlichen Aktivitäten orientieren sich am normalen Tagesrhythmus. Oft sind Nachtarbeiter zeitweise (wenn nicht sogar ganz) von diesen Aktivitäten ausgeschlossen. Zudem bestehen erhebliche Abstimmungsprobleme für die Familie. Aufgrund dieser negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen hat der Gesetzgeber im Arbeitszeitgesetz einen besonderen Gesundheitsschutz für Nachtarbeiter festgelegt.

Übersicht: gesetzlicher Gesundheitsschutz

  • Bei Festlegung der Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer sind die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu berücksichtigen.
  • Die tägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden im Rahmen enger Durchschnittsgrenzen nicht überschreiten.
  • Jeder Nachtarbeitnehmer hat das Recht, sich auf Kosten des Arbeitgebers ärztlich untersuchen zu lassen.
  • In bestimmten Fällen haben Nachtarbeitnehmer das Recht, auf einen für sie geeigneten Tagesarbeitsplatz umgesetzt zu werden.
  • Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf einen Ausgleich in Form eines angemessenen Zusatzurlaubs oder Lohnzuschlags.
  • Besondere Regelungen bestehen darüber hinaus für werdende und stillende Mütter sowie für Jugendliche.

Versuchen Sie, die Betroffenen bestmöglich zu schützen

In erster Linie sollten Sie im Zusammenhang mit der Nachtarbeit das Ziel verfolgen, die mit ihr verbundenen negativen Folgen für die Gesundheit der Kollegen abzumildern oder ganz zu vermeiden. Bei der Erstellung eines Schichtplans, der die Nachtarbeit betrifft, steht Ihnen ein Mitbestimmungsrecht zu. Außerdem ist es ratsam, zur Gestaltung der Nachtarbeitszeit eine entsprechende Betriebsvereinbarung abzuschließen.

Nutzen Sie Ihr Mitbestimmungsrecht als Betriebsrat

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG haben Sie das Recht zur Mitbestimmung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Danach unterliegen nicht nur die Einführung von Nachtarbeit oder die Lage der Nachtschichten und Pausen Ihrer Mitbestimmung, sondern Sie haben somit fast auf die gesamte Ausgestaltung der Nachtarbeit Einfluss.

Praxistipp: Sachverstand für den Betriebsrat

Ziehen Sie Sachverständige hinzu, die die Nachtarbeitsplätze insbesondere auf die Einhaltung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse überprüfen können. Das Recht dazu verleiht Ihnen § 80 Abs. 3 BetrVG.

Überwachen Sie den Arbeitgeber

Im Hinblick auf die Schichtarbeit können Sie aufgrund Ihrer in § 80 BetrVG festgelegten Überwachungspflichten die Einhaltung aller arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse verlangen. Hierzu können Sie gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auch eigene Gestaltungsvorschläge zum Gesundheitsschutz von Nachtarbeitern einbringen.

 

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)