Betriebsrat Betriebsferien gratis

Musterbetriebsvereinbarung: Betriebsferien, Betriebsurlaub und Brückentage

Betriebsrat Betriebsferien gratis
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Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erstreckt sich das Beteiligungsrecht des Betriebsrats unter anderem auf die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und eines Urlaubsplans. Eine Frage allgemeiner Urlaubsgrundsätze ist es, ob in einem Betrieb für alle Arbeitnehmer oder zumindest für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern der Urlaub einheitlich gewährt wird. Geschieht dies, handelt es sich um sogenannte Betriebsferien. Deren Einführung ist daher mitbestimmungspflichtig.

Mitbestimmung. Bei der Festlegung von Betriebsferien oder anderen freien Tagen (etwa Brückentagen) sollte dem Betriebsrat bewusst sein, dass die Festlegung eines jeden solchen Tages zulasten des Urlaubsanspruchs der einzelnen Arbeitnehmer geht. Je mehr Urlaubstage durch Betriebsferien etc. bereits im Voraus verplant sind, desto weniger Urlaubstage hat ein Arbeitnehmer noch zur freien Disposition zur Verfügung. Aus diesem Grunde sollte der Betriebsrat bei der Festlegung solcher freien Tage eine gewisse Vorsicht walten lassen, da er sich sonst schnell dem Vorwurf ausgesetzt sieht, die Arbeitnehmer des Betriebs bei der Urlaubsplanung zu bevormunden.

Der Betriebsrat sollte mit Betriebsferien zurückhaltend umgehen

Während die freien Brückentage in der Belegschaft in der Regel recht beliebt sind, ist das mit längeren Betriebsferien so eine Sache, weil diese die Urlaubsplanung der einzelnen Arbeitnehmer stark beschneiden. Daher sollte der Betriebsrat sehr genau prüfen, ob die Einrichtung von Betriebsferien wirklich unabdingbar erforderlich ist oder ob es auch andere Wege gibt, den betrieblichen Interessen, die hinter der Einrichtung von Betriebsferien stehen, gerecht zu werden.

Erzwingbares Mitbestimmungsrecht in Urlaubsfragen

Beim Urlaub hat der Betriebsrat ein sehr umfassendes, erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Das heißt, der Betriebsrat kann hier auch Regelungen über ein Einigungsstellenverfahren gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen, falls das erforderlich sein sollte. Gleichzeitig hat der Betriebsrat ein Initiativrecht, d. h., der Betriebsrat ist nicht nur darauf angewiesen, auf das Handeln des Arbeitgebers zu reagieren, er kann auch von sich aus die Initiative ergreifen und eine Regelung fordern. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Urlaubsangelegenheiten ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Dazu zählt nicht nur der Erholungsurlaub, sondern jede Art von Urlaub, auch unbezahlter Urlaub und Bildungsurlaub. Ebenso fallen unter den § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG auch Betriebsferien oder Regelungen über freie Tage an Brückentagen.

Keine Mitbestimmung bei Urlaubsdauer

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht jedoch nicht bei der absoluten Menge des Urlaubs, also etwa bei der Frage, ob einem Arbeitnehmer 24, 26, 30 oder mehr Tage Urlaub zustehen. Diese Frage ist im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt.

Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze ebenfalls mitbestimmungspflichtig

Zur mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit gehört die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze. Dazu zählen nicht nur die Verteilung des Urlaubs auf das Kalenderjahr, sondern z. B. auch die Frage des Vorrangs der zeitlichen Lage des Urlaubs bei Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern während der Ferien, Rücksichtnahme bei der Urlaubsplanung bei Arbeitnehmern mit berufstätigen Partnern, Verteilungsgrundsätze auf sogenannte günstigere oder ungünstigere Monate, der Teilbarkeit des Urlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz bzw. nach den tariflichen Bestimmungen und der Schließung des Betriebs oder von Betriebsabteilungen durch Betriebsferien

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