20.06.2024

Mobbing am Arbeitsplatz

Mobbing unter Kolleginnen und Kollegen ist für Betroffene nicht nur mit Leidensdruck verbunden, sondern führt oftmals auch zu Kündigungen ihrerseits. Daher sind auch Arbeitgebende in der Pflicht, sich dem Mobbing entgegenzusetzen, wenn sie dies im Unternehmen oder der Organisation wahrnehmen. Und dies nicht nur aufgrund der Fürsorgepflicht heraus. Fällt im Unternehmen oder in der Organisation eine Mobbingsituation gegen Mitarbeitende auf, so sollte dies ernst genommen werden. Denn neben der extremen Belastung der Betroffenen folgen andere Konsequenzen aus einer Mobbingsituation, wie häufigere Krankmeldungen und generell die „Vergiftung“ der Atmosphäre am Arbeitsplatz.

Mobbing-Opfer reibt sich die Stirn, im Hintergrund sind die Kollegen

Fürsorgepflicht der Arbeitgebenden

Wenn Arbeitgebende nichts unternehmen, können sogar rechtliche Konsequenzen drohen. Denn aufgrund seiner Fürsorgepflicht und § 75 Abs. 2 BetrVG sind Arbeitgebende verpflichtet, betroffene Arbeitnehmende vor Mobbing zu schützen. Zur Eindämmung von Mobbinghandlungen kann und muss der Arbeitgeber die ihm zur Verfügung stehenden arbeitsrechtlichen Mittel einsetzen. Je nach Schwere des Einzelfalls zählen hierzu die Rüge oder Ermahnung, die Abmahnung, die Versetzung oder auch die Kündigung gegenüber den mobbenden Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen.

AGG und Mobbing

Neben der Fürsorgepflicht wendet sich auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in gewisser Weise gegen Mobbing und fordert eine Verpflichtung des Arbeitgebers ein. Das AGG greift insbesondere im Fall von Belästigungen wegen eines durch das AGG geschützten Merkmals, wie Diskriminierungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Religion und Weltanschauung etc. Auch das AGG fordert von Arbeitgebenden, geeignete Maßnahmen zum Schutz des betroffenen Mitarbeiters zu ergreifen.

Kein juristischer Begriff

Schwierig bei der Beurteilung, inwieweit Mobbing in einer konkreten Situation vorliegt, ist die Tatsache, dass Mobbing kein juristischer Begriff ist und auch keine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt. Eine rechtlich relevante und allgemein gültige gesetzliche Definition des Begriffs besteht noch nicht, aber das Bundesarbeitsgericht (BAG) definiert Mobbing als „das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“. Und der Europäische Gerichtshof (EuG) hat 2018 in einem Urteil den Mobbing-Begriff präzisiert: als ein „ungebührliches Verhalten, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt“.

Mögliche Konsequenzen

Ein aktueller Fall des LAG Schleswig-Holstein verdeutlicht in seiner Entscheidung, dass Arbeitgeber in einem Fall von Mobbing im Unternehmen aktiv werden müssen. Insbesondere wenn sie konkrete Hinweise darauf erhalten, dass Mitarbeitende diskriminiert oder ihre Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Liegen Verletzungen des AGG vor, so kann es auch zu Schadensersatzansprüchen kommen. Arbeitgeber müssen sogar auch mit Ansprüchen von Mobbingopfern sowohl aus Vertrag als auch aus unerlaubter Handlung rechnen. Ein Fehlverhalten eines Vorgesetzten kann dem Arbeitgeber zugerechnet werden oder er haftet als sogenannter Geschäftsherr. Dies gilt auch, wenn Arbeitgebende ihre arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht verletzen, indem sie nichts gegen das ihnen bekannte Mobbing durch Vorgesetzte oder Kollegen unternehmen. Auch Schmerzensgeld als Ausgleich für die Beeinträchtigung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts ist möglich.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)