Mitbestimmung des Personalrats bei KI-Nutzung
Der Einsatz von KI in Unternehmen ist branchenübergreifend im Vormarsch. Insbesondere Text-Tools wie ChatGPT erfreuen sich immer größerer Beliebtheit in vielen Unternehmensbereichen. Mit dem Einsatz künstlicher Intelligenz am Arbeitsplatz sind jedoch zahlreiche rechtliche Fragen verbunden. Neben dem Datenschutz geht es vor allem auch um Urheberrechte oder die Beteiligungsrechte des Personalrats. Hier stellt sich die Frage, in welchen Fällen der Personalrat einzubeziehen ist.
Bei der Einführung von KI-Systemen besteht Mitbestimmungsrecht
Generell gilt, dass bei der geplanten Einführung von KI-Systemen im Unternehmen Mitbestimmungsrechte des Personalrats bestehen. Ein Sonderfall ist hier die Nutzung von ChatGPT, hier galt dies in einem aktuellen Fall nicht. In diesem Fall wollte die Arbeitnehmervertretung eines Konzerns im Eilverfahren verhindern, dass Beschäftigte ChatGPT und andere IT-Tools mit künstlicher Intelligenz bei der Arbeit nutzen. Vor dem Arbeitsgericht Hamburg scheiterte sie. Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte seien nicht verletzt worden, so die Entscheidung der Hamburger Richter.
Nutzung von KI über private Accounts oder Webbrowser
In diesem vorliegenden Fall konnte der Arbeitgeber das Gremium außen vorlassen. Das Arbeitsgericht Hamburg war der Auffassung, dass die freiwillige Nutzung von ChatGPT und ähnlicher KI-Tools durch Mitarbeitende keine Mitbestimmung erfordert. Der Arbeitgeber, ein Hersteller von Medizintechnik, erlaubte seinen Mitarbeitenden explizit die Nutzung von ChatGPT im Arbeitsalltag. Er empfahl ihnen aber auch „Guidelines“ zur Nutzung generativer künstlicher Intelligenz. Allerdings führte er die KI-Tools nicht selbst ein, sondern gestattete seinen Mitarbeitenden, ChatGPT für die Arbeit über private Accounts oder den Webbrowser zu nutzen und für die Arbeitszwecke zu testen.
Keine Verletzung des Mitbestimmungsrechts
Als die Arbeitnehmervertretung des Konzerns davon erfuhr, ging sie im Eilverfahren gegen den Arbeitgeber vor, um die Nutzung von ChatGPT und anderen KI-Tools bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über KI zu untersagen. Aus Sicht des Gremiums hätte es bei der Einführung von ChatGPT als Arbeitsmittel zwingend einbezogen werden müssen und berief sich unter anderem auf § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Auch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sei verletzt, da die Einführung von ChatGPT potenziell Mitarbeitende gesundheitlich belasten könne.
Der Arbeitgeber jedoch vertrat die Ansicht, dass die rein freiwillige Nutzung der ChatGPT-Anwendungen durch Beschäftigte keine Mitbestimmungsrechte verletzt habe. So entschied auch das Arbeitsgericht Hamburg. Die Richter waren der Auffassung, dass das Vorgehen des Arbeitgebers die Mitbestimmungsrechte nicht verletzt habe, und stellten fest, dass nach den Grundsätzen der ständigen BAG-Rechtsprechung die Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und die Nutzung selbst – wie auch die vergleichbarer Tools – unter das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten fallen. Ein Verstoß gegen die Mitbestimmung bei der Einführung einer technischen Einrichtung hielt das Gericht nicht für gegeben. Der Arbeitgeber habe die KI-Tools nicht eingeführt und auf den eigenen Systemen installiert. Zwar stelle der Browser, über den die Beschäftigten Zugang zu den Tools bekommen, eine technische Einrichtung dar, die auch eine Kontrollmöglichkeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG biete. Hierzu habe der Arbeitgeber jedoch bereits eine Betriebsvereinbarung getroffen. Zudem erhalte er keine Informationen zur Verwendung von ChatGPT, da diese über die privaten Accounts der Beschäftigten laufe (Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2024, Az. 24 BVGa 1/24).