Mitbestimmung: Betriebsrat erzwingt Mindestbesetzung
Immer mehr Beschäftigte klagen über chronische Unterbesetzung. Das ist alarmierend, denn eine dauerhafte personelle Unterbesetzung ist gesundheitsschädlich, weil die daraus erwachsende Überlastung krank macht. Laut dem ArbG Kiel kann der Betriebsrat hier entgegensteuern und eine Mindestbesetzung durchsetzen. ArbG Kiel, Beschluss vom 26.07.2017, Az.: 7 BV 67c/16 (nicht rechtskräftig)
Worum geht es?
Mitbestimmung In der Vergangenheit kam es in einer Klinik zwischen dem Betriebsrat und der Klinikleitung zu Auseinandersetzungen über die Frage der Mindestbesetzung des Pflegedienstes für bestimmte Stationen. Um den Streit zu schlichten, wurde im Frühjahr 2013 eine Einigungsstelle gebildet. Zur Klärung der konkreten Belastungs- und Gefährdungssituation der Pflegekräfte holte die Einigungsstelle drei Gutachten ein. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass sowohl die physische als auch die psychische Belastung grenzwertig seien und diese Grenze bei besonderen kritischen Ausnahmesituationen, wie z. B. OP-Spitzen oder Komplikationen, wahrscheinlich überschritten werde. Ein Gutachten enthielt arbeitswissenschaftlich fundierte Aussagen und Berechnungsmethoden darüber, mit welchen Arbeitsbedingungen dem begegnet werden kann. Die Parteien konnten sich in der Folge nicht auf eine einvernehmliche Lösung einigen, sodass am 08.12.2016 ein Spruch der Einigungsstelle erging. Dieser sah vor, dass die Schichten mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen besetzt werden müssen. Damit war die Arbeitgeberin nicht einverstanden und klagte gegen den Spruch der Einigungsstelle. Sie meinte, dieser sei unwirksam, weil der Betriebsrat hier kein Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz geltend machen könne.
Hinweis
Sollte die Entscheidung des ArbG Kiel in Rechtskraft erwachsen, würde dies die Position der Betriebsräte enorm stärken und die Arbeit erheblich erleichtern. Denn dann wäre es möglich, unter Verweis auf den Gesundheitsschutz der Beschäftigten weitreichend zum Wohle der Belegschaft zu wirken und dem Arbeitgeber klare Grenzen zu setzen.
Das sagt das Gericht
Das Gericht war anderer Ansicht und entschied zugunsten des Betriebsrats. Der Einigungsstellenspruch sei wirksam und die Mindestbesetzung mit Pflegepersonal deshalb rechtmäßig. Eine Überlastung könne zu einer Gesundheitsgefährdung führen. Um Gesundheitsschäden der Beschäftigten zu vermeiden, habe der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht beim Gesundheitsschutz gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Dieses umfasse auch Schutzmaßnahmen. Die Vorgabe einer Mindestbesetzung sei eine Maßnahme, mit der der Gefährdung der Beschäftigten begegnet werden könne. Darüber dürfe eine Einigungsstelle entscheiden, sofern sich die Betriebsparteien nicht einigten. Die Grundrechte der Beschäftigten auf körperliche Unversehrtheit würden die unternehmerische Entscheidungsfreiheit bezüglich der Personalbesetzung überwiegen. Dies gelte zumindest, sofern keine starre Mindestbesetzung vorgeschrieben sei, sondern die Mindestbesetzung im Verhältnis zu den belegten Betten berechnet werde. ArbG Kiel, Beschluss vom 26.07.2017, Az.: 7 BV 67c/16 (nicht rechtskräftig)
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat
Die Vorgabe einer Mindestbesetzung ist eine Maßnahme, mit der einer Gesundheitsgefährdung der eigenen Beschäftigten durch Überlastung begegnet werden kann – eine bemerkenswerte Entscheidung mit weitreichenden Folgen, sofern sie rechtskräftig wird. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lief die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch. Bemerkenswert ist der Beschluss des ArbG Kiel vor allem deshalb, weil er besagt, dass die unternehmerische Freiheit nicht über der Gesundheit der Beschäftigten steht. D. h., unter bestimmten Umständen, wenn sich der Arbeitgeber z. B. nicht von einem Gutachten überzeugen lässt, das eine Überlastungssituation im Betrieb beschreibt und konkrete Abhilfemaßnahmen empfiehlt, kann der Betriebsrat zum Schutz der Beschäftigten auf der Grundlage seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in die Personalhoheit und damit in den Kernbereich der Unternehmerfreiheit eingreifen.
Übersicht: Hier bestimmt der Betriebsrat mit
- Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG)
- Art der vorgeschriebenen Dokumentation (§ 6 ArbSchG)
- Unterweisung der Beschäftigten (§ 12 ArbSchG )
- Maßnahmen zum Gesundheitsschutz (§§ 3 Abs. 1 und 4 ArbSchG)
- Schritte zur betrieblichen Organisation des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbSchG)
- Beauftragung fachkundiger Personen im Gesundheitsschutz (§ 13 Abs. 2 ArbSchG)
- Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 11 ArbSchG)
- Bestellung und Einberufung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 9 Abs. 3 ASiG)
- Bestellung der Sicherheitsbeauftragten (§ 22 SGB VII)