17.02.2020

Mitbestimmung bei Mindestpersonalbesetzung? BAG lässt Frage offen

Das BAG hat jüngst für lange Gesichter bei den Betriebsräten und dem Pflegepersonal in Krankenhäusern gesorgt. Statt das lang ersehnte Grundsatzurteil zur Mitbestimmung bei der Personalbesetzung zu fällen, entschieden die Erfurter Bundesrichter den Rechtsstreit aus formalen Gründen, ohne in der Sache zu entscheiden.

Betriebsrat Mindestbesetzung

Worum geht es?

Mitbestimmung. Die Arbeitgeberin betreibt eine Spezialklinik für Wirbelsäulen- und Gelenkserkrankungen mit rund 350 Betten. Sie beschäftigt ca. 300 Arbeitnehmer. Nach einigen Auseinandersetzungen über die Frage einer Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf mehreren Stationen teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin im Frühjahr 2013 mit, dass er die Einrichtung einer Einigungsstelle zum Arbeits-und Gesundheitsschutz beschlossen habe. Die Einigungsstelle holte zwei Gutachten zur Arbeits- und Belastungssituation der Pflegekräfte ein. Mit diesen betrachtete die Arbeitgeberin die sich stellenden Fragen als beantwortet. In der Folge gab die Einigungsstelle ohne Zustimmung der Arbeitgeberin die Erstellung eines weiteren Gutachtens mit dem Gegenstand einer Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit der Pflegekräfte mit dem Schwerpunkt psychischer Belastung in Auftrag. Nach Vorlage dieses Gutachtens und weiteren ergebnislosen Verhandlungen beschloss die Einigungsstelle Anfang Dezember 2016 eine Betriebsvereinbarung, die detaillierte Regelungen zur Mindestpersonalbesetzung auf den Stationen enthielt. Die Arbeitgeberin focht den Spruch der Einigungsstelle an und argumentierte, die Betriebsvereinbarung sei nicht von der Regelungskompetenz der Einigungsstelle gedeckt, weil der Betriebsrat hier kein Mitbestimmungsrecht auf Grundlage des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG habe. Während das Arbeitsgericht den Antrag der Arbeitgeberin in erster Instanz abgewiesen hatte, gab ihm das LAG statt. Gegen diese Entscheidung legte der Betriebsrat Rechtsbeschwerde beim BAG in Erfurt ein.

Das sagt das Gericht

Die Bundesrichter entschieden gegen den Betriebsrat – aus formalen Gründen. Sie erklärten den Spruch der Einigungsstelle für formell ungültig, ohne über die Zulässigkeit von detaillierten Regelungen zur Mindestpersonalbesetzung auf den Stationen als Maßnahme des Gesundheitsschutzes entschieden zu haben. BAG, Beschluss vom 19.11.2019, Az.: 1 ABR 22/18

Das bedeutet für Sie

Das BAG hat also nicht wie von vielen erwartet und erhofft über die Zulässigkeit von Mindestbesetzungen im Pflegedienst als Maßnahme des Gesundheitsschutzes entschieden. Zur Erinnerung: Das ArbG Kiel hatte in erster Instanz entschieden, dass der Betriebsrat eine Mindestpersonalbesetzung fordern und in der Einigungsstelle erzwingen kann. Das LAG Schleswig-Holstein kassierte diese Entscheidung in der zweiten Instanz, indem es entschied, dass die Vorgabe einer Mindestbesetzung einen Eingriff in die Personalplanung und damit die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers darstelle, der nicht durch das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Arbeits- und Gesundheitsschutz) gerechtfertigt sei.

Das sind die Neuregelungen zur Mindestbesetzung

Seit dem 01.01.2019 gelten neue Regelungen zur Mindestbesetzung im Pflegedienst. So schreibt die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung für vier pflegeintensive Krankenhausbereiche (Geriatrie, Unfallchirurgie, Intensivmedizin und Kardiologie) Pflegeuntergrenzen (maximale Anzahl von Patienten pro Pflegekraft) vor. Ab 2020 werden die Pflegepersonaluntergrenzen durch den sogenannten Gesamthausansatz gemäß § 137j SGB V ergänzt. Mit diesem im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes eingeführten Instrumentes wird das Verhältnis der Pflegekräfte zu dem zu leistenden Pflegeaufwand in Form eines „Pflegequotienten“ ermittelt. Dieser soll Aufschluss über die Pflegepersonalausstattung und Arbeitsbelastung im gesamten Krankenhaus geben.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)