21.07.2015

GPS- und Handykontrolle: Sie als Betriebsrat bestimmen mit

Mit dem Voranschreiten der Technik bieten sich dem Arbeitgeber immer mehr Möglichkeiten, die Arbeitnehmer ständig und überall zu überwachen. So kommen vermehrt GPS-Systeme und Mobiltelefonortungen zum Einsatz. Wir erklären Ihnen, inwieweit Sie dabei mitbestimmen können und worauf Sie achten sollten.

GPS

Bei der Ortung der Kollegen bestimmen Sie mit

Mitbestimmung. In vielen Branchen ist die Ortung von Mitarbeitern über GPS-Systeme und der Mobiltelefone bereits im Einsatz, etwa bei

  • Speditionen,
  • Werttransporteuren,
  • Kurierdiensten,
  • Taxiunternehmen,
  • Außendienstmitarbeitern in allen Bereichen und
  • mobilen Pflegediensten etc.

Pro und contra müssen genau abgewogen werden

Dabei gibt es aus Arbeitgebersicht und vielleicht auch manchmal aus Arbeitnehmersicht einige gute Gründe dafür, über den genauen Standort der jeweiligen Mitarbeiter stets aktuell Bescheid zu wissen. Bei Geldtransportern und Taxifahrern kann dies gewiss auch ein Gewinn an persönlicher Sicherheit sein. Aber gleichzeitig ist es für die meisten Menschen schon ein beängstigender Gedanke, auf Schritt und Tritt verfolgt zu werden oder zumindest verfolgbar zu sein. Hierdurch kann ein enormer psychischer Druck bei den „Verfolgten“ entstehen.

Regeln Sie das Wichtigste in einer Betriebsvereinbarung

Daher sollten solche Systeme betrieblich nicht eingesetzt werden, ohne die Art und Weise der Nutzung dieser Systeme und der damit gewonnenen Daten in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Hier kann z. B. festgelegt werden, zu welchem Zweck die erhobenen Daten genutzt werden, ob eine permanente Positionsbestimmung erfolgt oder ob der Mitarbeiter seine Positionsdaten manuell im Einzelfall freigeben kann etc.

Meine Empfehlung

Auch kann hier vereinbart werden, dass mitbestimmungswidrig verwendete oder erhobene Daten nicht zum Nachteil von Arbeitnehmern eingesetzt werden dürfen und insbesondere nicht als Beweismittel in ein arbeitsgerichtliches Verfahren von der Arbeitgeberseite eingebracht gebracht werden dürfen.

Erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Die Einführung solcher GPS-Systeme oder die Vornahme von Handyortungen stellt die Nutzung von technischen Einrichtungen dar, die zur Überwachung von Arbeitnehmern bestimmt, aber zumindest geeignet sind. Deshalb sind ihre Einführung und ihr Betrieb nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Hier entscheidet der Spruch der eventuell anzurufenden Einigungsstelle.

Sie können die Einführung von Ortungssystemen nicht erzwingen

Im Bereich des § 87 BetrVG ist der Betriebsrat grundsätzlich nicht auf bloßes Reagieren auf Maßnahmen des Arbeitgebers angewiesen. Sie können grundsätzlich selbst die Initiative ergreifen und den Arbeitgeber auffordern, bestimmte Angelegenheiten in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht bisher ein Initiativrecht abgelehnt, wenn der Betriebsrat selbst ein Überwachungssystem einführen will.

Schützen Sie die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten

Sinn und Zweck Ihres Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist es, Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich der Arbeitnehmer durch Verwendung anonymer technischer Kontrolleinrichtungen einzuschränken. Außerdem können Sie so Einfluss auf die Art und Weise der Maßnahmen nehmen

Durch Ihr Mitbestimmungsrecht soll den Gefahren einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Rechts der Arbeitnehmer auf freie Entfaltung dieser Persönlichkeit (§ 75 BetrVG) durch technische Überwachungseinrichtungen begegnet werden.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)