Personalakte: keine vorzeitige Entfernung der Abmahnung
Wegen einer Beleidigung innerhalb des Personalrats wurde ein Mitglied vom Arbeitgeber abgemahnt. Nun hatte sich ein Arbeitsgericht damit zu befassen, weil es Streit über den Zeitpunkt der Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte gab. Damit gelangte die Sache an die Öffentlichkeit. Der Arbeitsrichter sah die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten und bestätigte die Angemessenheit der Abmahnung.
Selbst mit „Wut im Bauch“ darf bei den Beratungen innerhalb des Personalrats nicht alles spontan in den Sinn Kommende gesagt werden. Die Grenze zur Beleidigung ist zu beachten. Bei einem arbeitsgerichtlichen Streit zwischen dem „Verursacher“ und seinem Arbeitgeber über die Aufbewahrungsfrist einer Abmahnung wurde nun der gesamte Sachverhalt an die Öffentlichkeit gebracht. Nach Mitteilung des Gießener Anzeigers bestand das abgemahnte Personalratsmitglied darauf, dass schon nach einem Jahr – und nicht wie vorgeschlagen nach 18 Monaten – die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird.
Grund für die Abmahnung war die Äußerung eines Personalratsmitglieds, das einem anderen Mitglied „Du bist eine Giftnatter. Ich wünsche, dass du an deinem Gift verreckst“ oder nur wenig drastischer: „Du Giftnatter, ersticke doch an deinem Gift“ entgegengeschleudert hatte. Sein Verhalten sei auf jeden Fall eine Pflichtverletzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewesen, äußerte der Arbeitgeber.
Die Arbeitsrichterin sah die Abmahnung als „Warnschuss“ als berechtigt an, sodass kein Anspruch auf vorzeitige Entfernung aus der Personalakte bestehe.