Medizinische OP-Maske ist keine „Atemschutzmaske“
Die Schutzmaßnahmen während der Pandemie sind immer wieder auf Kritik gestoßen. Insbesondere das Tragen von Mund-Nasen-Schutz stößt immer wieder auf Widerstand in der Bevölkerung. Besonders am Arbeitsplatz fühlen sich viele Menschen dadurch benachteiligt.
Forderung nach medizinischen Masken
So hat in einem konkreten Fall eine Berliner Reinigungskraft gegen die Forderung ihres Arbeitgebers, während der Arbeit eine medizinische Maske zu tragen, geklagt. Der Arbeitgeber hatte dies aufgrund von Coronaschutzmaßnahmen über zehn Monate von August 2020 bis Mai 2021 angeordnet. Vor Gericht hatte der Kläger allerdings keinen Erfolg. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im Juli 2022 entschieden hat, sind medizinische Masken keine „Atemschutzmasken“ als Teil der persönlichen Schutzausrüstung, für die Gebäudereiniger Lohnzuschläge bekommen (Az.: 10 AZR 41/22). Laut Auffassung der Richter liege kein Fall von tariflichem Erschwerniszuschlag für Reinigungskräfte vor, wenn ein Arbeitgeber aufgrund von Coronaschutzmaßnahmen das Tragen einer OP-Maske verlangt.
Klage auf Erschwerniszuschlag
Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber einen Erschwerniszuschlag in Höhe von 10 Prozent des Stundenlohns verlangt, da er das Tragen der Maske während der Arbeit als mühevoll empfand. Er berief sich dabei auf den Rahmentarifvertrag für die Beschäftigten der Gebäudereinigung, wo dies formuliert ist und auch für Unternehmen und Beschäftigte gelte, die nicht tarifgebunden sind. Er vertrat die Auffassung, dass jedem Beschäftigten danach der tarifliche Zuschlag zu stehe, wenn „Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung“ sowie „Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird“ ausgeführt werden. Die medizinische Maske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung zu betrachten, da sich durch diese auch das eigene Infektionsrisiko verringere.
Urteil und Begründung
Die Richter sahen dies anders. Sowohl vom Arbeitsgericht Berlin als auch vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) wurde die Klage abgewiesen. Bei medizinischen OP-Masken handle es sich nicht um „Atemschutzmasken“ nach den tariflichen Bestimmungen, entschied das LAG am 17. November 2021 (Az.: 17 Sa 1067/21). Eine OP-Maske diene anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske nicht in erster Linie dem eigenen Schutz des Mitarbeiters, sondern dem Schutz von anderen Personen. Die Erfurter Richter schlossen sich dieser Ansicht an. Die Bestimmungen im Tarifvertrag zielten auf die Vorschriften im Arbeitsschutzgesetz. Dementsprechend dienten Atemschutzmasken, die Teil der persönlichen Schutzausrüstung sind, in erster Linie dem Eigenschutz. Eine OP-Maske hingegen diene vorrangig dem Schutz von anderen Personen, d.h. dem Fremdschutz. Auf eine tarifliche Erschwerniszulage bestehe daher kein Anspruch.