18.12.2017

Lohnerhöhungen können Mitbestimmung unterliegen

In tariflich nicht gebundenen Betrieben entscheidet der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei über die Lohnhöhe. Auf Lohnerhöhungen hingegen kann der Betriebsrat unter bestimmten Umständen Einfluss nehmen, urteilte jüngst das LAG Düsseldorf. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2017, Az.: 14 TaBV 25/17

Mitbestimmung Lohn

Worum geht es?

Mitbestimmung. Ein Unternehmen betreibt an mehreren Flughäfen Reise- und Servicebüros mit insgesamt 131 Beschäftigten. Mit Wirkung zum 01.07.2015 gewährte die Arbeitgeberin allen Beschäftigten eine Lohnerhöhung in Höhe von 1,5 %. Mit Wirkung zum 01.08.2015 erhöhte sie die Löhne von elf Arbeitnehmerinnen aufgrund der erbrachten Leistungen nochmals in einer Höhe zwischen 11 und 74 € brutto monatlich. Diese zusätzlichen Lohnerhöhungen vollzog die Arbeitgeberin, ohne den Betriebsrat davon in Kenntnis zu setzen. Das Gremium fühlte sich übergangen und zog vor Gericht. Die Arbeitgeberin habe mit der im Alleingang erfolgten Lohnerhöhung für die elf Arbeitnehmerinnen sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verletzt.

Das sagt das Gericht

Das Gericht folgte dieser Auffassung und gab dem Betriebsrat Recht. Dieser habe hinsichtlich der Lohnerhöhung der elf Arbeitnehmerinnen bzw. bei der Nichtberücksichtigung der übrigen 120 Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Arbeitgeberin habe durch die zusätzlichen Lohnerhöhungen die Entlohnungsgrundsätze geändert, indem sie bestimmten Arbeitnehmern nach Leistungskriterien eine Entgelterhöhung habe zuteilwerden lassen. Die Arbeitgeberin habe folglich eine Art Leistungszulage im Betrieb eingeführt. Dies ergebe sich aus den von der Arbeitgeberin genannten allgemeinen Kriterien als auch der hinsichtlich jeden einzelnen Arbeitnehmers genannten Begründung. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2017, Az.: 14 TaBV 25/17

Das bedeutet für Sie

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestimmt der Betriebsrat mit, wenn es um Fragen der betrieblichen Lohngestaltung geht. Dieses Mitbestimmungsrecht bezieht sich u. a. auf Entlohnungsgrundsätze und -methoden, nicht aber auf die Höhe des Entgelts, denn hinsichtlich der Lohnhöhe hat der Betriebsrat laut BAG kein Mitspracherecht. Erhöht der Arbeitgeber allerdings die Löhne bestimmter Arbeitnehmer nach Leistungsgesichtspunkten, hat der Betriebsrat hierbei ein Mitbestimmungsrecht.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)