08.12.2022

Liebesbeziehung im Strafvollzug führt zu Jobverlust

Liebesbeziehungen innerhalb eines Arbeitsverhältnisses können problematisch sein, wenn es sich um ein hierarchisches Verhältnis handelt, zum Beispiel zwischen einem Abteilungsleiter und seiner Mitarbeiterin. Problematisch ist solch eine Beziehung aber auch, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis ganz anderer Art im Spiel ist, nämlich zwischen einer Justizvollzugsbeamtin und einem Strafgefangenen.

Liebesbeziehung im Strafvollzug

Heimliche Liebesbeziehung in der Probezeit

In einem konkreten Fall ist eine Justizvollzugsbeamtin aus ihrer Dienststelle entlassen worden, da sie eine heimliche Liebesbeziehung mit einem Strafgefangenen führte. Der Fall wurde im Verwaltungsgericht Berlin entschieden mit der Begründung, ein solches Verhalten sei geeignet, das Ansehen des Dienstherrn und der Justizvollzugsbeamten herabzusetzen. In einer Justizvollzugsanstalt entwickelte sich eine Beziehung zwischen einer auf Probe beschäftigten Justizvollzugbeamtin und einem dort inhaftierten Strafgefangenen. Besonders heikel war, dass die Beamtin den Häftling nach einer gewissen Zeit in ihre Wohnung aufnahm. Gegenüber ihrem Dienstherrn hielt sie die Beziehung geheim.

Klage gegen Entlassung

Der Dienstherr erfuhr dennoch von dieser Beziehung und sprach der Mitarbeiterin die Kündigung aus. Die Beamtin legte dagegen erfolglos Widerspruch ein und ging schließlich mit einer Klage vor das Verwaltungsgericht Berlin. Nach ihrer Argumentation hätte ihr Vorgesetzter zunächst ein milderes Mittel ergreifen müssen, wie etwa die Verlängerung der Probezeit oder eine zeitlich begrenzte Umsetzung in einen weniger sicherheitsrelevanten Bereich. Sie versicherte, dass eine Wiederholung einer solchen Beziehung künftig ausgeschlossen sei.

Entlassung war rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage der Frau abgewiesen. Nach Ansicht der Richter habe der Dienstherr die Beamtin auf Probe zu Recht entlassen. Die Begründung erfolgte auf Basis von § 23 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz, nachdem Beamte auf Probe aus dem Dienst entlassen werden können, sofern sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Hier spielen Aspekte wie Eignung, Befähigung und Leistung eine entscheidende Rolle. Der Dienstherr habe hier korrekterweise abgeleitet, dass es der Beamtin an der notwendigen charakterlichen Eignung für den Justizvollzugsdienst mangele.

Verletzung der Kernpflicht

Die Richter sehen in dem Verhalten der Beamtin eine Verletzung der Kernpflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im Dienstverhältnis. Das Vertrauensverhältnis zu ihrem Dienstherrn sei nachhaltig gestört worden durch die Verheimlichung der Beziehung gegenüber ihrem Dienstherrn. Darüber hinaus war für die Entscheidung maßgeblich, dass die Beamtin die bestehenden Sicherheitspflichten im Strafvollzug missachtet hat, nach denen sie dem Gefangenen gegenüber Zurückhaltung zu wahren hat. Hier hat sie eine entscheidende Grenze überschritten.
Die Beziehung einer Justizvollzugsbeamtin zu einem Strafgefangenen sei in besonderem Maß geeignet, das Ansehen des Dienstherrn und des Berufsstandes der Justizvollzugsbeamtinnen und ‑beamten zu schmälern. Der Dienstherr habe deshalb kein milderes Mittel wählen müssen.
Da es sich bei der Beurteilung über die charakterliche Eignung einer Beamtin um eine Wertung des Dienstherrn handelt, ist dies aufgrund des Beurteilungsspielraums nur teilweise gerichtlich überprüfbar (VG Berlin, 12.10.2022, Aktenzeichen 5 K 163/20).

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)