25.09.2019

Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen wird verbessert

Die Bundesregierung hat am 14.8.2019 das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) im Kabinett beschlossen. Damit werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe finanziell spürbar entlastet. Weniger beachtet wurde, dass das Gesetz auch Planungssicherheit für Menschen mit Behinderungen durch die dauerhafte Absicherung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung schaffen soll. Zudem ist mit der Einführung eines Budgets für Ausbildung künftig eine breitere Förderung von Menschen mit Behinderungen in Ausbildung möglich.

Angehoehrigen-Entlastungsgestz

Die geplanten Änderungen im Überblick

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wird das Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen noch weiter mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen in Einklang gebracht. Es sind folgende Verbesserungen beabsichtigt:

  • Entfristung und Aufstockung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung:
    Es handelt sich um ein von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängiges Beratungsangebot. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen sowie ihre Angehörigen zu unterstützen, damit sie ihre individuellen Bedürfnisse und Teilhabeziele auch mit bzw. trotz Beeinträchtigung verwirklichen können. Das Angebot wird seit dem 1. Januar 2018 vom BMAS gefördert und war bislang bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wird das Angebot dauerhaft und flächendeckend gesichert.
  • Einführung eines Budgets für Ausbildung:
    Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen haben, können Leistungen zur beruflichen Bildung künftig auch dann erhalten, wenn sie eine reguläre betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt absolvieren. Bislang war dies auf Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter beschränkt.

 

Darüber hinaus werden die Rechte von Menschen mit Behinderungen in folgenden Bereichen gestärkt:

  • Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter haben künftig grundsätzlich Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Damit wird einer Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit Rechnung getragen, indem Personen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM Personen im Arbeitsbereich einer WfbM gleichgestellt werden. Der Anspruch wird ebenfalls für Personen, die zukünftig ein Budget für Ausbildung erhalten, für die Dauer der Ausbildung eingeführt.
  • Zudem erfolgt eine Ergänzung, die aufgrund der ab 1. Januar 2020 existierenden Trennung von Fachleistung der Eingliederungshilfe und Lebensunterhalt nach dem SGB XII notwendig ist: die Nichtanrechnung der von den Menschen mit Behinderungen bezogenen Rente oder anderer laufender Einkommen im Januar 2020. Diese Einkünfte werden bislang auf den monatlichen Lebensunterhaltsanspruch nach dem SGB XII angerechnet. Die Nichtanrechnung gewährleistet, dass Menschen mit Behinderungen zu Anfang Januar ihr Lebensunterhaltsbedarf zur Verfügung steht und sie ihren Zahlungsverpflichtungen, insbesondere für Miete und Verpflegung, nachkommen können. In den Folgemonaten steht jeweils das monatliche Einkommen zusammen mit dem aufstockenden Anspruch nach dem SGB XII zur Finanzierung des Lebensunterhalts zur Verfügung.
  • Sobald die Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz festgestellt ist, hängt die Höhe dieser Leistung künftig nicht mehr vom Ermessen der Integrationsämter ab. Es handelt sich hierbei künftig um eine Anspruchsleistung, die im SGB IX festgeschrieben wird.

(Quelle: Pressemitteilung des BMAS vom 14.08.2019)

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)