17.08.2023

Kündigung wegen Störung der Betriebsfeier

Kann auffälliges Verhalten während einer Betriebsfeier die Kündigung nach sich ziehen? Im konkreten Fall ging es um einen Mitarbeiter eines Unternehmens der Aufzugsbranche, der wegen der Kündigung seines Arbeitgebers gegen diesen vor dem LAG Düsseldorf klagte.

Störung einer Betriebsfeier

Der Kläger, seit Anfang 2021 als Trainee zum Verkauf von Neuanlagen beschäftigt, störte durch sein auffälliges Verhalten im Spätsommer vergangenen Jahres eine Betriebsfeier auf einem Partyschiff am Kölner Rheinufer. Nach 22 Uhr soll er, so der Vorwurf des Arbeitgebers, auf der Toilette von einer Reinigungskraft beim Konsum eines weißen Pulvers beobachtet worden sein. Daraufhin sei der Kläger vom Schiff gegangen und in den Rhein gesprungen. Er sei nur mit einer Unterhose bekleidet und wild gestikulierend um das Schiff herumgeschwommen. Wieder angekleidet und vom Arbeitgeber zur Rede gestellt, habe er lediglich erklärt, Spaß haben zu wollen. Einen Drogenkonsum hat er abgestritten.

Vorwurf der Gefährdung Dritter

Der Unternehmer warf seinem Mitarbeiter vor, er habe mit seinem Verhalten massiv den Betriebsfrieden gestört und sich selbst und andere erheblichen Gefahren ausgesetzt. Die Strömung im Rhein sei an der betreffenden Anlegestelle sehr stark und es herrsche dort reger Schiffsverkehr. Nach seinem Auftritt sei zudem die Stimmung auf der Feier jäh gekippt. Das war Grund für den Arbeitgeber, nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 12.09.2022 seinem Angestellten fristlos zu kündigen.

Kündigung für unwirksam erklärt

Gegen die Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer und klagte gegen das ihn beschäftigende Unternehmen. In dem von ihm angestrengten Kündigungsschutzverfahren hat der Kläger zum einen den Standpunkt vertreten, ein Kündigungsgrund liege nicht vor. Zum anderen sei die Kündigung auch wegen einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung unwirksam, denn dem Gremium sei fälschlich mitgeteilt worden, dass er „unbekleidet“ in den Rhein gesprungen sei. Das Arbeitsgericht Düsseldorf ist in seinem Urteil vom 07.03.2023 (16 Ca 4079/22) der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt und hat die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats für unwirksam erklärt.

Abweisung der Kündigungsschutzklage

Das beklagte Unternehmen legte Berufung ein und verfolgte damit die Abweisung der Kündigungsschutzklage. Sie beantragte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht. Nach ihrer Auffassung sei eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten, zumal der Kläger bereits früher durch ungebührliches Verhalten bei einer Betriebsfeier aufgefallen sei. Die Berufungsverhandlung endete mit einem Vergleich (LAG Düsseldorf, 18.07.2023 – 3 Sa 211/23).

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)