12.03.2024

Kündigung wegen Austritt aus der katholischen Kirche

Das Bundesarbeitsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ersucht, inwieweit ein der katholischen Kirche zugeordneter Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen darf, weil dieser während des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. Der betroffene Arbeitgeber besteht nicht generell auf der Mitgliedschaft seiner Arbeitnehmenden bei der katholischen Kirche. Ein im Jahr 2022 eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren mit einem ähnlichen Gegenstand ist durch ein Anerkenntnis des Arbeitgebers gegenstandslos geworden.

Gekündigte Frau verlässt mit einem gepackten Karton das Büro.

Kündigung nach Austritt aus der Kirche

Im konkreten Fall geht es um einen Frauen- und Fachverband in der katholischen Kirche in Deutschland, der sich der Hilfe für Kinder, Jugendliche, Frauen und ihre Familien in besonderen Lebenslagen widmet. Zu seinen Aufgaben zählt beispielsweise die Beratung von schwangeren Frauen. Eine Mitarbeiterin klagte gegen diesen Verband, ihren Arbeitgeber. Sie war dort seit 2006 in der Schwangerschaftsberatung beschäftigt. Von Juni 2013 bis zum 31. Mai 2019 befand sie sich in Elternzeit. Im Oktober 2013 erklärte die Mitarbeiterin und spätere Klägerin vor einer kommunalen Behörde ihren Austritt aus der katholischen Kirche. Daraufhin kündigte der Frauen- und Fachverband das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Elternzeit am 1. Juni 2019 außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist, hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2019.

Erfolgloser Versuch zum Wiedereintritt

Zuvor hatte der beklagte Frauen- und Fachverband erfolglos versucht, die Mitarbeiterin zum Wiedereintritt in die katholische Kirche zu bewegen. Zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte der Beklagte in der Schwangerschaftsberatung vier Arbeitnehmerinnen, die der katholischen Kirche, und zwei Arbeitnehmerinnen, die der evangelischen Kirche angehörten. Die Vorinstanzen haben beide Kündigungen für unwirksam gehalten. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Verfahren über die Revision des Beklagten ausgesetzt und den EuGH um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung des Unionsrechts ersucht.

Schutz vor Diskriminierung

Es geht letztlich um die Klärung, ob eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich mit anderen Arbeitnehmenden, die nicht Mitglied der katholischen Kirche waren, gerechtfertigt sein kann. Dies ist vor allem begründet vor dem Hintergrund des gewährleisteten Schutzes vor Diskriminierungen (u.a. wegen der Religion). Der Schutz vor Diskriminierungen basiert auf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 10 Abs. 1, Art. 21) und der sogenannten Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf). (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 1. Februar 2024 – 2 AZR 196/22 (A) – Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 1. März 2022 – 8 Sa 1092/20)

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)