Kündigung eines Lehrers wegen Maskenverweigerung
Der Schulunterricht ist seit Ausbruch der Pandemie nach wie vor ein heiß diskutiertes Thema. Schulschließungen sollen nach Ansicht der Kultusminister und -ministerinnen möglichst vermieden werden, Präsenzunterricht soll gewährleistet und Quarantäne nur für einen engen Kreis angeordnet werden. Im aktuellen Schuljahr war der Präsenzunterricht weitestgehend gesichert, trotz der Verbreitung der Delta-Variante des Virus in Deutschland, weil die Quarantänepolitik zurückhaltend gestaltet werden sollte. Nur bei der Maskenpflicht haben die Länder unterschiedliche Auffassungen. Ob, wann und wo an Schulen weiter Masken getragen werden müssen, regeln die Länder grundsätzlich selbst.
Lehrer weigert sich, eine Maske zu tragen
Dass sich Angehörige des Lehrkörpers genau an die jeweils geltenden Landesvorschriften halten müssen, zeigt insbesondere ein Fall aus Berlin. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat in einem am 8. Oktober 2021 bekannt gegebenen Urteil entschieden (Az.: 10 Sa 867/21), dass einem Lehrer, der sich ausdrücklich und vehement gegen die Vorschriften zum Tragen einer Maske an seiner Schule wehrte, gekündigt werden durfte. Das Gericht bestätigte die Kündigung des Lehrers aus Brandenburg.
Maskentragen sei Nötigung
Der Lehrer hatte sich in mehreren E-Mails an die Schulelternvertreterin unmissverständlich gegen das obligatorische Tragen von Masken in der Schule ausgesprochen. Er war der Ansicht, dass die Pflicht zum Maskentragen Nötigung, Kindesmissbrauch und sogar vorsätzliche Körperverletzung gleichkomme. Er verlangte von der Elternsprecherin, gegen die Maskenpflicht vorzugehen, und fügte einen zweiseitigen Protestbrief bei.
Verhalten rechtfertigt eine Kündigung
Bereits dieses Verhalten rechtfertige nach Ansicht der Richter eine Kündigung. Hinzu kommt, dass der Lehrer bereits zuvor verwarnt worden war, sodass eine weitere Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Ein weiterer Entlassungsgrund lag nach Auffassung des Landesgerichts in der Tatsache, dass sich der Lehrer beharrlich geweigert habe, in der Schule einen Mundschutz zu tragen. Er meinte, dass ein im Internet erworbenes Attest eines österreichischen Arztes ihn von der Maskenpflicht befreie. Aber auch dies rechtfertige keine Befreiung von der Maskenpflicht, so die Richter.