20.06.2024

Kündigung einer Professorin wegen Plagiatsvorwurf

Plagiatsvorwürfe treffen nicht nur Politiker und Politikerinnen, wie prominente Fälle in den letzten Jahren gezeigt haben. Auch im wissenschaftlichen Sektor treten Plagiatsvorwürfe auf. So hat die Universität Bonn einer Professorin aufgrund von wissenschaftlichem Fehlverhalten gekündigt. Der Politikwissenschaftlerin wurde vorgeworfen, mehrere Publikationen nicht nach wissenschaftlichem Standard verfasst und insbesondere an verschiedenen Stellen plagiiert zu haben. Die Bonner Professorin wehrte sich gegen die Plagiatsvorwürfe und bestritt das ihr vorgeworfene wissenschaftliche Fehlverhalten. Als Konsequenz klagte sie gegen die Universität vor dem Arbeitsgericht Bonn.

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Entlassung war rechtmäßig

Am 24.04.2024 hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden, dass die Entlassung der Professorin der Universität Bonn aufgrund von wissenschaftlichem Fehlverhalten rechtmäßig ist. Nach Auffassung der Richter habe die Politikwissenschaftlerin wissenschaftliche Integrität missachtet. Die Klägerin war seit 2021 als Professorin im Fachbereich Politikwissenschaft an der Universität Bonn beschäftigt. Die am 31.03.2023 erfolgte Entlassung durch die Universität beruhte auf dem Vorwurf gegen die Wissenschaftlerin, in drei verschiedenen Publikationen nicht entsprechend den wissenschaftlichen Standards gearbeitet, konkret an mehreren Stellen plagiiert, zu haben.

Publikationen unterliegen nicht den strengen wissenschaftlichen Regeln

Zu ihrer Verteidigung erklärte die Klägerin, dass die Publikationen aufgrund ihres populärwissenschaftlichen Charakters nicht den strengen wissenschaftlichen Regeln unterliegen würden. In ihrer Argumentation wies sie darauf hin, dass es sich bei den kritisierten Stellen lediglich um Zitierfehler handle. Die Anzahl der Stellen sei zu gering, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Darüber hinaus wirft sie ihrer Arbeitgeberin, der Universität, vor, im Zuge der internen Untersuchungen der Universität keine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten zu haben. Ihres Erachtens wäre eine Abmahnung angemessen gewesen, die Kündigung sei unverhältnismäßig.

Missachtung der wissenschaftlichen Integrität

Nach Auffassung des Gerichts habe die Klägerin jedoch die wissenschaftliche Integrität missachtet. Denn eine der Publikationen hatte sie bei einem Bewerbungsverfahren eingereicht. Damit habe sie absichtlich die wissenschaftlichen Integritätsregeln missachtet, so die Richter: Die Einreichung dieses Dokuments im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für eine Professur stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar, besonders da das Werk als wesentlicher Bestandteil ihrer Bewerbung präsentiert wurde. Die Vorlage suggeriere, dass die wissenschaftlichen Regeln eingehalten wurden.
Der Vorwurf der Klägerin gegen die Universität über eventuelle Mängel im universitären Untersuchungsverfahren zur Feststellung des wissenschaftlichen Fehlverhaltens verringert die Schwere des Verstoßes nicht. Eine vorherige Abmahnung als mildere Maßnahme sei nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; eine Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Köln möglich (Az.: 2 Ca 345/23).

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)