13.05.2024

Klage wegen falscher Eingruppierung

Für die Vergütung im Öffentlichen Dienst ist die Eingruppierung nach TVöD der maßgebliche Rahmen. In einem aktuellen Fall geht es um den Streit hinsichtlich der Eingruppierung in Entgeltgruppe 2 oder 3 des TVöD. Konkret: um einen Service Agent, der mobilitätseingeschränkte Fluggäste betreut. Er übt eine „einfache Tätigkeit“ nach Entgeltgruppe 2 des TVöD/VKA aus. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 ist die Voraussetzung eine „eingehende fachliche Einarbeitung“, die in der Regel mindestens sechs Wochen dauert.

Richterhammer und Mann, der sich Notizen macht

Der Service Agent arbeitet am Frankfurter Flughafen und betreut dort Fluggäste, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind und auf eine Begleitung angewiesen sind. Dazu gehört beispielsweise das Führen von Rollstühlen und das Fahren von Elektrowagen. Für diese Stelle werden als Qualifikationen laut internem Anforderungsprofil vor allem ein PKW-Führerschein sowie gute Sprachkenntnisse in Deutsch und Englisch vorausgesetzt. Die Arbeitgeberin vergütet den Arbeitnehmer hierfür nach Entgeltgruppe 2 des TVöD/VKA. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, ihm stehe die höhere Vergütung nach Entgeltgruppe 3 TVöD/VKA zu, weshalb er gegen seine Arbeitgeberin klagte.

Unterschied zwischen Entgeltgruppe 2 und 3

Das Arbeitsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht war der Kläger jedoch erfolgreich. Dagegen wehrte sich nun die beklagte Arbeitgeberin und ging vor das Bundesarbeitsgericht (BAG). Das BAG gab der Arbeitgeberin schließlich recht. Bei der Tätigkeit des Klägers handle es sich um eine einfache Tätigkeit nach Entgeltgruppe 2.

Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 2 und Entgeltgruppe 3 TVöD/VKA erfordern keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung, die über eine sehr kurze Einweisung hinausgeht. Die Tätigkeit nach Entgeltgruppe 3 unterscheidet sich von der Entgeltgruppe 2 dadurch, dass sie eine „eingehende fachliche Einarbeitung erfordert“. Nach Ansicht des BAG ist dies der Fall, wenn zur Ausübung der Tätigkeit fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt werden, die vom Arbeitgeber in der Regel innerhalb von sechs Wochen vermittelt werden können.

Zu kurze Einweisung

Im vorgestellten Fall war diese Einweisung allerdings von zu kurzer Dauer. Sie hat nur 34 Tage gedauert und wurde mittlerweile sogar auf eine 10-tätige Einweisungsphase verkürzt. Da die Einweisung aus einem umfassenden Teil praktischer Übungen bestand, könne auch nicht von einer besonders intensiven Einarbeitung ausgegangen werden. Die reine Wissensvermittlung umfasse weniger als die Hälfte der Einweisungszeit.

Anforderungen an das Stellenprofil

Wie das Stellenprofil fordert, ist für die Tätigkeit auch kein höheres Sprachniveau in Englisch notwendig, wie für die Begrüßung der Fluggäste und Erläuterung der Transportmöglichkeiten beispielsweise. Dafür reiche der deutsche Hauptschulabschluss aus. Der wiederum stelle keine Vor- oder Ausbildung im Sinne der tariflichen Vorschriften dar. Auch kulturelle oder kommunikative Kompetenzen, die über die Schulbildung bzw. die in der Einweisung vermittelten Inhalte hinausgehen, seien zur Ausübung der Tätigkeit keine Voraussetzung.

Entscheidend für die Eingruppierung sind die konkreten Tätigkeiten, die die Beschäftigten tatsächlich ausüben, sowie die Zuordnung dieser Tätigkeiten zu einer tariflichen Entgeltgruppe – und nicht das, was in der jeweiligen Stellenbeschreibung gefordert wird. Diese ist lediglich ein Anhaltspunkt.

Aufgabe des Personalrats

Die korrekte Eingruppierung ist keine leichte Aufgabe, denn sie hat weitreichenden Auswirkungen auf die Beschäftigten. Personalräte sollten daher bereits im Rahmen der Mitbestimmung ein wachsames Auge im Einstellungsverfahren auf die jeweiligen Eingruppierungen werfen und prüfen, ob die richtige Eingruppierung erfolgt ist. Falls eine falsche Eingruppierung erfolgt, kann der Personalrat zwar die Zustimmung zur Einstellung erteilen, aber zugleich die Zustimmung zur Eingruppierung ablehnen (BAG, 13.12.2023, Aktenzeichen 4 AZR 317/22).

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)