23.06.2015

Keine Urlaubskürzung wegen Elternzeit nach Vertragsende

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das Recht der Arbeitgeber, Beschäftigten in Elternzeit den Urlaub zu kürzen, erheblich eingeschränkt. Entgegen seiner früheren Rechtsprechung hat der neunte Senat jetzt entschieden, dass die Urlaubskürzung nur möglich ist, wenn der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer deshalb Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat (BAG, Urteil vom 19.05.2015, Az.: 9 AZR 725/13).

Urlaubsabgeltung

Ergotherapeutin klagt erfolgreich auf Urlaubsabgeltung

Arbeitsrecht. Eine Arbeitnehmerin war seit 2007 in einem Seniorenheim als Ergotherapeutin beschäftigt. Nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2010 befand sie sich ab Februar 2011 in Elternzeit. Zum 15.05.2012 endete das Arbeitsverhältnis. Kurz darauf forderte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber auf, ihre Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012 mit rund 4.000 € finanziell abzugelten. Dieser erklärte, dass er den Erholungsurlaub gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) um ein Zwölftel kürze. Damit war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden und erhob Klage. Sie argumentierte, dass ihr Arbeitgeber verpflichtet sei, ihren Urlaub abzugelten, weil eine Urlaubskürzung nicht mehr in Betracht komme, wenn das Arbeitsverhältnis beendet sei.

Das sagt das Gericht

Das Gericht folgte der Argumentation der Ergotherapeutin und gab ihrer Klage statt. Der Arbeitgeber durfte ihren Urlaubsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis – wie im Streitfall bereits beendet ist und die Arbeitnehmerin deshalb Urlaubsabgeltung verlangen kann.

 Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Informieren Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen über diese wichtige Entscheidung. Endet ein Arbeitsverhältnis, so darf der Arbeitgeber zum Beendigungszeitpunkt noch offenen Urlaub nicht nach § 17 Abs. 1 BEEG kürzen. Denn der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden und bildet als Geldanspruch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers. Ihre Aufgabe als Betriebsrat ist es, die Beschäftigten über ihre Rechte nach dem BEEG sowie dem BUrlG zu informieren und darüber hinaus zu kontrollieren, dass Ihr Arbeitgeber die Vorschriften auch einhält.

Kein Surrogat: Urlaubsabgeltungsanspruch ist Geldanspruch

Bisher hatten die Arbeitsgerichte den Arbeitgebern keine strengen Vorgaben bezüglich des Zeitpunkts einer Kürzungserklärung im Sinne des § 17 Abs. 1 BEEG gemacht. So konnten Arbeitgeber den Urlaub von Beschäftigten in Elternzeit nach einer Entscheidung des BAG sogar erst dann kürzen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet war (BAG, Urteil vom 23.04.1996, Az.: 9 AZR 165/195). Damit ist jedoch spätestens Schluss, seit der neunte Senat des BAG eine Kehrtwende in seiner Rechtsprechung vollzog, indem er sich von der sogenannten Surrogatstheorie verabschiedete. Nach dieser waren der Urlaubsabgeltungsanspruch und der Urlaubsanspruch praktisch identisch. Mit anderen Worten trat die Urlaubsabgeltung als Surrogat (Ersatz) an die Stelle des Urlaubsanspruchs, wenn das Arbeitsverhältnis beendet war. Diese Theorie hat das BAG vor einigen Jahren aufgegeben. Jetzt sieht es den Abgeltungsanspruch als einen eigenständigen, vom Urlaubsanspruch getrennten Geldanspruch an.

Beschäftigte in Elternzeit genießen speziellen Kündigungsschutz

Als Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) wird die unbezahlte Freistellung einer/eines Beschäftigten zum Zwecke der Kinderbetreuung bezeichnet. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Der Gesetzgeber gestattet aber eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit angemeldet worden ist – frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit – sowie während der Elternzeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Beschäftigte in Elternzeit können ihre Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 5 BEEG reduzieren, die Voraussetzungen finden Sie in Abs. 7.

Autor*in: Redaktion Mitbestimmung