Keine Pflicht für Arbeitgeber, Gewerkschaftsinformationen zu verschicken
Gewerkschaften haben das Recht, in Unternehmen für neue Mitglieder zu werben. Auch gestatten manche Arbeitgeber den Arbeitnehmervertretungen, sich im Intranet des Unternehmens vorzustellen. Das bedeutet aber nicht, dass ein Arbeitgeber verpflichtet ist, diese Informationen über die dienstlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter zu verbreiten. Dazu gab es jüngst ein Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Bonn (Aktenzeichen 2 Ca 93/22).
Klägerin fordert E-Mail-Versand durch den Arbeitgeber
In diesem aktuellen Fall hat eine Arbeitnehmervereinigung ihren Arbeitgeber verklagt, der wiederum dieser Arbeitnehmervereinigung die Möglichkeit gibt, im Intranet Informationen zu ihren Angeboten zu veröffentlichen. Da die meisten Arbeitnehmenden während der Pandemie im Homeoffice arbeiteten, forderte die Klägerin auf gerichtlichem Weg, dass der Arbeitnehmer E-Mails mit einem von der Klägerin gestalteten Inhalt an alle bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verschickt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, E-Mails mit einem von einer Gewerkschaft gestalteten Inhalt an alle bei dem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer zu versenden.
Gewerkschaften dürfen in Unternehmen werben
Die Betätigungsfreiheit von Gewerkschaften bzw. Arbeitnehmervereinigungen ist nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Diese Regelung umfasst auch Mitgliederwerbung und Information über ihre Aktivitäten generell. Möchte aber die Arbeitnehmervereinigung für ihr Vorhaben Betriebsmittel des Arbeitgebers in Anspruch nehmen, so bedarf es einer Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen beider Seiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) darf die Gewerkschaft beispielsweise selbst E-Mails – auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers – an ihr bekannte dienstliche E-Mailadressen der Mitglieder verschicken.
Intranet bietet Informationen für alle
Nach Einschätzung des ArbG Bonn hat die Klägerin im vorliegenden Fall diese Grenze überschritten und weit mehr verlangt. Denn sie wollte den Arbeitgeber selbst verpflichten, seine technischen und organisatorischen Ressourcen zu nutzen, um den E-Mail-Versand im Interesse der Arbeitnehmervereinigung erfolgen zu lassen. Auch die Forderung, die Nachrichten allen Beschäftigten und nicht nur den Mitgliedern der Vertretung zuzusenden, war nicht legitim. Mit der Veröffentlichung der Informationen über das Intranet hätte die gesamte Belegschaft den Zugang zu den Informationen erhalten und ein zusätzlicher Versand von E-Mails im Auftrag sei nach Auffassung der Richter nicht erforderlich und würde den störungsfreien Betriebsablauf übermäßig beeinträchtigen.