17.05.2022

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Verlegung kompletter Teams

Werden innerhalb einer Großstadt komplette Abteilungen oder Teams an einen anderen Standort verlegt, handelt es sich dabei nicht um mitbestimmungspflichtige Versetzungen, urteilte unlängst das BAG. Die Begründung lesen Sie hier.

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung

Worum geht es?

In einem Unternehmen informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat darüber, dass anlässlich der Umsetzung einer in einem Interessenausgleich und Sozialplan festgelegten Maßnahme („Zukunft Innendienst“) zum 18.06.2018 drei Teams mit 59 Arbeitnehmern aus dem Bereich Disposition an einen anderen Standort umziehen sollten. Der neue Standort lag rund 12 Kilometer vom alten Standort entfernt. Der Arbeitgeber setzte die Maßnahme um, ohne auf ein Feedback des Betriebsrats gewartet zu haben. Infolge der Verlagerung der Arbeitsplätze änderten sich die Art der Tätigkeit, die funktionalen Beziehungen der betroffenen Arbeitnehmer untereinander, die Einordnung in die Arbeitsabläufe und die Zuständigkeiten von Vorgesetzten nicht. Der Betriebsrat meinte, dass es sich bei den Verlegungen der Teams um mitbestimmungspflichtige Versetzungen gehandelt habe.

Das sagt das Gericht

Das BAG war anderer Meinung. Ausschlaggebend für eine mitbestimmungspflichtige Versetzung sei nicht allein die örtliche Veränderung. Es komme vielmehr auf die Arbeitsbedingungen in ihrer Gesamtheit an. Im Streitfall seien nicht einzelne Beschäftigte, sondern komplette Teams verlegt worden. Für die einzelnen Beschäftigten hätten sich dadurch weder die Arbeitsaufgaben noch die Kollegen geändert. Grundsätzlich könne zwar auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsortes mitbestimmungspflichtig sein. Dies gelte aber nicht, wenn ganze Teams oder Abteilungen um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde insgesamt verlagert würden, ohne dass sich am konkreten Arbeitsplatz der Arbeitnehmer und seiner Beziehung zur betrieblichen Umgebung sonst etwas ändere. BAG, Beschluss vom 17.11.2021, Az.: 7 ABR 18/20

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Der Zweck des § 99 Abs. 1 BetrVG gebietet hier nicht die Mitbestimmung des Betriebsrats, weil es nicht wie sonst bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 Abs. 1 BetrVG um eine vom Betriebsrat zu kontrollierende Auswahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Beschäftigten geht. Vielmehr sind von der Verlagerung alle Beschäftigten der betrieblichen Einheit betroffen.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)