Keine Kostenerstattung bei aussichtsloser Klage
Konsequenz einer erfolgreich angefochtenen Betriebsratswahl ist eine betriebsratslose Zeit. Dagegen klagte ein Betriebsrat. „Aussichtslos“, entschied das BAG. Anwaltskosten des Betriebsrats müsse der Arbeitgeber daher nicht zahlen.
Worum geht es?
Geschäftsführung Betriebsrat. Nach erfolgter Anfechtung erklärte ein Gericht in zweiter Instanz eine Betriebsratswahl für unwirksam. Die Anwaltskosten des Betriebsrats für beide Instanzen übernahm der Arbeitgeber. Um eine betriebsratslose Zeit zu vermeiden, legte das Gremium durch seinen Anwalt Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Anfechtungsbeschluss ein, ohne diese näher zu begründen. Das Ziel dieser Vorgehensweise bestand allein darin, den Eintritt der Rechtskraft des Anfechtungsbeschlusses, und damit die Auflösung des Betriebsrats, hinauszuzögern, um dadurch die Zeit bis zur Neuwahl eines neuen Betriebsrats zu überbrücken. Die dadurch entstandenen Anwaltskosten wollte der Arbeitgeber nicht übernehmen. Er war der Ansicht, diese seien nicht erforderlich gewesen.
Das sagt das Gericht
Das BAG sah das genauso und entschied den Rechtsstreit gegen den Betriebsrat. Der Arbeitgeber müsse keine Anwaltskosten für eine offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung des Betriebsrats übernehmen. Im Streitfall seien keine Gründe ersichtlich, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hätten rechtfertigen können. Da das Gremium das Rechtsmittel nicht begründet, sondern sich ausschließlich darauf berufen habe, eine betriebsratslose Zeit zu verhindern, sei die Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein aussichtslos gewesen. Denn das Gesetz sehe schließlich eine betriebsratslose Zeit ab dem Eintritt der Rechtskraft eines stattgebenden Anfechtungsbeschlusses vor. BAG, Beschluss vom 22.11.2017, Az.: 7 ABR 34/16
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat
Spricht ein Gericht den Arbeitgeber von der Kostentragungspflicht frei, muss der Betriebsrat für die Verbindlichkeiten einstehen. Da das Betriebsratsgremium jedoch eine rein betriebsinterne Institution ist und keine Rechtspersönlichkeit hat, kann es für eine Kostenerstattung nicht in Anspruch genommen werden. Die Haftung trifft deshalb grundsätzlich das Betriebsratsmitglied (in der Regel der Betriebsratsvorsitzende), das den Anwalt im Namen des Gremiums beauftragt hat (BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az.: III ZR 266/11).