03.02.2021

Keine Duldung von Überstunden: BAG verneint Unterlassungsanspruch

Das Thema Überstunden ist und bleibt ein Dauerbrenner in der arbeitsgerichtlichen Praxis. Über kaum ein Thema streiten sich Arbeitgeber und Betriebsräte ähnlich oft, denn Überstunden sind in den meisten Betrieben die Regel. Wann eine mitbestimmungspflichtige Duldung von Überstunden vorliegt, konkretisierte unlängst das BAG.

Betriebsrat Überstunden

Worum geht es?

Mitbestimmung. In einem Logistikunternehmen sind die Arbeits- und Pausenzeiten in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die tägliche Arbeitszeit in den Schichtmodellen beträgt acht Stunden. In den Betriebsteilen „PMC“ sowie „Warehouse“ (einschließlich „Outbound“) sind der jeweilige Schichtbeginn und das jeweilige Schichtende festgelegt. Zwischen März und Mai 2017 wies das elektronische Zeiterfassungssystem für zwei im Betriebsteil PMC in der Frühschicht eingesetzte Arbeitnehmer wiederholt Zeiten von arbeitstäglich mehr als acht Stunden aus. Der Betriebsrat beanstandete dies als Überstundenleistung und forderte die Arbeitgeberin auf, den Sachverhalt zu klären und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit, es sei bei der Zeiterfassung zu einer Panne gekommen. Die zwei Arbeitnehmer seien einem nicht für sie geltenden Arbeitszeitmodell (Gleitzeit- statt Schichtmodell) zugeordnet worden. Der Fehler sei inzwischen behoben. Der Betriebsrat klagte in der Folge auf Unterlassung wegen Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei der Anordnung bzw. Duldung von Überstunden nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Die Arbeitgeberin habe die Ableistung nicht mitbestimmter Überstunden geduldet.

Das sagt das Gericht

Das BAG wies die Klage des Betriebsrats ab. Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 BetrVG bestehe nicht. Hierfür fehle es an einem betriebsverfassungswidrigen Verhalten der Arbeitgeberin. Eine – das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verletzende – Duldung von Überstunden liege vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Fehlen gebotener Gegenmaßnahmen durch den Arbeitgeber bestünden, um seine Untätigkeit als Hinnahme werten zu können. Der Annahme einer Duldung stehe hier entgegen, dass es zu einer technischen Verwechslung gekommen sei. Die Arbeitgeberin habe zudem die Arbeitszeiterfassung korrigiert und beide Arbeitnehmer auf das für sie geltende Schichtsystem hingewiesen. BAG, Beschluss vom 28.07.2020, Az.: 1 ABR 18/19

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Duldet der Arbeitgeber, dass Beschäftigte seines Betriebes Überstunden ableisten, obwohl keine Zustimmung des Betriebsrats vorliegt, und ändert er nichts an der Situation, kann der Betriebsrat auf Unterlassung klagen. Denn ein Arbeitnehmer muss grundsätzlich nur dann Überstunden leisten, wenn der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG seine Zustimmung erteilt hat und der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht oder sich ausnahmsweise eine Verpflichtung aus Treu und Glauben ergibt (z. B. Betrieb droht die Pleite).

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)