24.06.2019

Kein „fiktives Okay“ bei verspäteter Unterrichtung

Kommt vom Betriebsrat keine Reaktion auf eine angekündigte Personalmaßnahme, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Diese Fiktionswirkung setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber das Gremium im Vorfeld informiert hat.

Betriebsrat Unterrichtung

Worum geht es?

Mitbestimmung. Ein Arbeitgeber stellte einen „Branch Manager“ ein. Da er fälschlicherweise davon ausging, dass es sich dabei um einen leitenden Angestellten handelt, hatte er den Betriebsrat zuvor lediglich über die Einstellung eines leitenden Angestellten unterrichtet, aber nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG um Zustimmung ersucht. Der Betriebsrat fühlte sich übergangen und beantragte deshalb gemäß § 101 BetrVG die Aufhebung der mitbestimmungswidrig erfolgten Einstellung des Bewerbers. Im Anschluss an den Gütetermin unterrichtete der Arbeitgeber den Betriebsrat vorsorglich über die Einstellung des Bewerbers als „Branch Manager“.

Das sagt das Gericht

Zu spät, entschied das BAG und verpflichtete den Arbeitgeber, die Einstellung aufzuheben. Der Betriebsrat habe der Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG weder ausdrücklich zugestimmt noch habe ihr eine Zustimmungsfiktion zugrunde gelegen. Danach gelte die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme als erteilt, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung der Zustimmung nicht frist- und formgerecht mitgeteilt habe. Voraussetzung für den Eintritt dieser gesetzlichen Fiktion sei eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Eine wie im Streitfall erst nach Aufnahme der tatsächlichen Beschäftigung erfolgte Unterrichtung des Betriebsrats sei nicht fristgerecht und damit nicht ordnungsgemäß und könne den Eintritt der gesetzlichen Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG deshalb nicht bewirken. BAG, Beschluss vom 21.11.2018, Az.: 7 ABR 16/17 

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat „vor“ der Einstellung unterrichten und die Zustimmung zu der „geplanten“ Einstellung einholen. Der Zweck der Beteiligung des Betriebsrats auf Basis des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG erfordert die Mitwirkung des Betriebsrats zu einer Zeit, zu der noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist. Vor diesem Hintergrund ist eine erst nach Aufnahme der Tätigkeit durch den „Neueingestellten“ erfolgte Information des Arbeitgebers nicht ordnungsgemäß.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)