Kein Anspruch auf Leistungszulage für freigestellte Personalratsmitglieder
Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente, weil dies voraussetzt, dass der betroffene Beamte – wäre er nicht freigestellt – eine herausragende besondere Leistung (persönlich oder als Teammitglied) erbracht hätte. Für diese Annahme bedarf es einer belastbaren Tatsachengrundlage.
Grenzen des Benachteiligungsverbots
Freigestellte Personalratsmitglieder – im konkreten Fall ein Beamter – haben regelmäßig keinen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Auswahl zur Gewährung einer Leistungszulage. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am 23.1.2020 (Az. 2 C 22.18) und hob zugleich die entgegenstehende Entscheidung der Vorinstanz auf. Nach Rechtsauffassung des 2. Senats besteht im Regelfall der Anspruch nicht, weil dies voraussetzt, dass der betroffene Beamte – wäre er nicht freigestellt – eine herausragende besondere Leistung (persönlich oder als Teammitglied) erbracht hätte. Für diese Annahme bedarf es einer belastbaren Tatsachengrundlage. Eine solche erscheint bei ganz vom Dienst freigestellten Personalratsmitgliedern nahezu ausgeschlossen. Anerkannte fiktionale beamtenrechtliche Instrumente können sie nicht ersetzen.
Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot findet hier seine Grenze. Anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Beamte in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt herausragende besondere Leistungen erbracht hat und diese mit einer Form der Leistungsbesoldung honoriert wurden.
Was war geschehen?
Beamte haben die Möglichkeit, neben ihrer Grundbesoldung Prämien zu erhalten, die sog. Leistungsbesoldung. In welchen Fällen ein solcher Anspruch besteht, richtet sich für Bundesbeamte nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung (BLBV). Diese sieht bei entsprechender herausragender Leistung Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen vor.
Geklagt hatte ein Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei, er war als Mitglied des Personalrats vollständig von seiner Dienstpflicht befreit. Für freigestellte Personalratsmitglieder gilt das sog. Lohnausfallprinzip (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Sie müssen also genau das verdienen, was sie verdienen würden, wenn sie nicht freigestellt wären. Dabei dürfen sie gegenüber ihren nicht freigestellten Kollegen nicht benachteiligt werden (§ 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG). Haben die Kollegen also eine Chance auf Besoldungsentwicklung, darf diese den freigestellten Personalratsmitgliedern nicht vorenthalten werden.
Der Bundespolizist meinte, dass sein vor seiner Freistellung als Personalratsmitglied entstandener Anspruch auf ermessensfehlerfreie Berücksichtigung bei der leistungsbezogenen Besoldung nicht allein dadurch erlöschen könne, dass er infolge der Freistellung selbst fortan keine dienstlichen Leistungen erbringen könne.