Junger Lehrer wird älterem Kollegen vorgezogen
Wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt, liegt keine Altersdiskriminierung vor, wenn ein jüngerer Kollege bei der Einstellung in den Schuldienst einem älteren vorgezogen wird. Im konkreten Fall hat ein bereits pensionierter 1952 geborener Lehrer, der sich seit 2018 im Altersruhestand befindet, gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Er arbeitete seit Erreichen des tariflich festgelegten Rentenalters weiterhin als Lehrer in befristeten Anstellungen. Als er sich Ende 2021 erneut auf eine befristete Vertretungsstelle an einem Gymnasium bewarb, wurde beim Auswahlverfahren ein anderer Kollege vorgezogen. Die Schule hatte sich für einen rund 30 Jahre jüngeren Mitbewerber entschieden. Allerdings hatte sie den älteren sich im Ruhestand befindenden Kollegen für qualifizierter gehalten. Dieser hatte daraufhin gegen das Bundesland geklagt und eine Entschädigungszahlung gefordert.
Bevorzugung bedeutet keine Altersdiskriminierung
Nach dem Urteil des BAG rechtfertige das Ziel einer ausgewogenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen die Bevorzugung. Demnach bedeutet der Vorzug eines jüngeren Lehrers gegenüber einem älteren, bereits pensionierten Kollegen bei Bewerbungen um eine befristete Stelle auch keine Altersdiskriminierung. Bei der Entscheidung spielte zudem ein Hinweis der Bezirksregierung eine Rolle. Demnach sei die Einstellung von Lehrkräften im Rentenalter nur dann vorgesehen, wenn es keine oder nur schlechter qualifizierte Mitbewerber gebe. Das BAG bestätigte die vorinstanzlichen Urteile des Arbeitsgerichts Arnsberg sowie des Landesarbeitsgerichts Hamm. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Altersdiskriminierung.
Benachteiligungsverbot greift nicht
Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist ein Verstoß gegen das in §§ 7 Abs. 1, 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot. Diesen hat das BAG in dem vorliegenden Fall als nicht gegeben angesehen. Zwar waren die Richter sich einig, dass der Kläger wegen seines Alters unmittelbar benachteiligt sei. Die unterschiedliche Behandlung des Klägers im vorliegenden Einstellungsverfahren nach § 10 Satz 1, Satz 2 AGG sei jedoch zulässig, da sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Das legitime Ziel, so die Richter des BAG, liege in der besseren Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen, was durch eine Förderung des Zugangs jüngerer Menschen zur Beschäftigung unterstützt werde. Im Zuge des Ausscheidens älterer Mitarbeitender aus dem Erwerbsleben soll es jüngeren Menschen ermöglicht werden, die notwendige Berufserfahrung zu erlangen, die im Rahmen eines beruflichen Aufstiegs zu mehr Gestaltungsmöglichkeiten und höherer Vergütung führen kann, wie es beispielsweise bei Führungspositionen der Fall ist.
Tarifvertrag unterstützt Generationengerechtigkeit
Insbesondere die Regelungen des Tarifvertrags TV-L sind auf das Ziel der Generationengerechtigkeit ausgerichtet. Der TV-L ermöglicht generell zwar die Wiedereinstellung bereits ausgeschiedener Beschäftigter bei einem besonderen Bedarf. Andererseits ist die Verweigerung einer Wiedereinstellung von Rentnern und Rentnerinnen aber nach der tarifvertraglichen Konzeption grundsätzlich zulässig. Denn sonst würde der Zweck der Rentenaltersgrenze unterlaufen werden.