Informationsanspruch des Personalrats besteht auch zur Wahrnehmung seiner allgemeinen Aufgaben
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) billigt Personalvertretungen nunmehr den Informationsanspruch auch bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen im Beamtenbereich zu. Das ist ein Fortschritt, denn bei der Maßnahme besteht kein Mitbestimmungsrecht. Nun wird höchstrichterlich die Auffassung vertreten, „dass der Dienststellenleiter die Personalvertretung über Einzelheiten der Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen […] unterrichtet“. Dies ergebe sich aus der Pflicht der Personalvertretung, darüber zu wachen, dass alle nach Recht und Billigkeit behandelt werden und dass die einschlägigen Gesetze (hier: Besoldungsrecht) eingehalten werden.
Worum geht es?
Das BVerwG lehnte es bisher grundsätzlich ab, den Personalvertretungen im Zusammenhang mit den Regularien der Stufenfestsetzung ein Mitbestimmungsrecht, z.B. als Teil des mitbestimmungspflichtigen Einstellungsvorganges, zuzubilligen (so z.B. BVerwG v. 24.11.2015). Ein Bezirkspersonalrat für den Lehrerbereich in Rheinland-Pfalz beantragte gleichwohl bei der Dienststelle, im Rahmen seiner allgemeinen Informations- und Überwachungspflichten über die Anwendung dieser Regularien informiert zu werden. Er berief sich sowohl auf seinen allgemeinen Aufgabenkatalog, wonach er darauf zu achten habe, dass u.a. die einschlägigen Gesetze eingehalten werden, als auch auf die gesetzliche Gleichbehandlungspflicht, die ihm unabhängig von einem konkreten Mitbestimmungstatbestand ein Unterrichtungsrecht seitens des Dienststellenleiters zugesteht. Der Dienststellenleiter lehnte beides zunächst ab.
Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das BVerwG stellte mit Beschluss vom 19.12.2018 – 5 P 6.17 – klar, dass die Verpflichtung der Personalvertretung, darüber zu wachen, dass alle nach Recht und Billigkeit behandelt werden und die einschlägigen Gesetze (hier: Besoldungsrecht) eingehalten werden, auch dazu führen kann, „dass der Dienststellenleiter die Personalvertretung über Einzelheiten der Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen […] unterrichtet“. Es prägte hierzu folgende Leitsätze:
Leitsätze
- Der Anspruch der Personalvertretung gegenüber der Dienststellenleitung auf Unterrichtung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 LPersVG RP kann auch darauf gestützt werden, dass die Unterrichtung zur Durchführung der allgemeinen Aufgaben erforderlich sei, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze durchgeführt werden (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG RP) und dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit, insbesondere diskriminierungsfrei behandelt werden (§ 68 Abs. 1 LPersVG RP). Dieser Anspruch kann es auch gebieten, dass der Dienststellenleiter die Personalvertretung über Einzelheiten der Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen (§ 29 Abs. 2, § 30 LBesG RP) unterrichtet.
- Der Umstand, dass die Festsetzung der Erfahrungsstufen bei Beamtinnen und Beamten nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, entfaltet keine Sperrwirkung hinsichtlich des auf seine allgemeinen Aufgaben gestützten Informationsrechts (aus § 69 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, § 68 Abs. 1 LPersVG RP).
- Dem Informationsanspruch der Personalvertretung (§ 69 Abs. 2 Satz 1 LPersVG RP) kann nicht entgegengehalten werden, eine Unterrichtung des Personalrats sei dann nicht erforderlich, wenn individuelle Rechte berührt seien, die die Beschäftigten selbst in Anspruch nehmen könnten.
- Ein zur Wahrnehmung allgemeiner Überwachungsaufgaben geltend gemachter Informationsanspruch aus § 69 Abs. 2 Satz 1 LPersVG RP ist nicht notwendig daran gebunden, dass sich die Personalvertretung gegenüber dem Dienststellenleiter auf einen besonderen Anlass – wie etwa einen bekannt gewordenen oder zu besorgenden Rechtsverstoß der Dienststelle – berufen kann.