18.03.2019

Home-Office: Arbeitgeber darf Telearbeit nicht einfach zuweisen

Der Arbeitgeber ist nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor.

Homeoffice

Weisungsrecht mit Grenzen

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte bereits am 14.11.2018 entschieden, dass der Arbeitgeber nicht allein auf der Grundlage seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt ist, dem Arbeitnehmer Telearbeit zuzuweisen.

Was war geschehen?

Der Arbeitsvertrag eines als Ingenieur tätigen Arbeitnehmers enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Nach einer Betriebsschließung bot der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, seine Tätigkeit in Form von Telearbeit (Home-Office) zu verrichten. Der Ingenieur war hierzu nicht bereit, daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem LAG Berlin-Brandenburg Erfolg (Az. 17 Sa 562/18).

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)