Höhere Erfahrungsstufe darf wegen fehlender Haushaltsmittel nicht generell verweigert werden
Eine Behörde darf die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit zur leistungsbezogenen Besoldung nicht vollständig ins Leere laufen lassen. Das gilt auch für die Höherstufung bei herausragenden Leistungen. Sie darf wegen mangelnder finanzieller Mittel des Landes nicht generell ausgeschlossen werden. Zwar liegt es im Ermessen des Dienstherrn, Leistungsstufen zu zahlen. Die „Kannvorschrift“ des § 27 BBesG ermöglicht aber nicht eine generelle Nicht-anwendung der Norm. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin bereits am 26.1.2017 – VG 36 K 443.15.
Bewilligung der nächsthöheren Erfahrungsstufe abgelehnt
Die Verwaltung ist nicht völlig frei in ihrer Entscheidung, die vom Gesetzgeber eingeführte leistungsbezogene Besoldung unter Berufung auf finanzielle Zwänge oder sonstige Gründe generell nicht anzuwenden. Kläger war der Schulleiter eines Berliner Gymnasiums. Er wurde als Beamter nach BesGr. A 16 in seinen dienstlichen Beurteilungen nahezu durchgehend mit der Note „A“ bzw. „1“ für herausragende Leistungen beurteilt. Er stellte einen Antrag auf Bewilligung der nächsthöheren Erfahrungsstufe wegen herausragender Leistungen. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie lehnte den Antrag ab und berief sich auf ihren Ermessensspielraum. Sie begründete dies mit der gesetzlich vorgesehenen Kannbestimmung, wonach die Verwaltung aus fiskalischen Gründen die Norm generell nicht anwendet und für keinen Beschäftigten eine solche Leistungsstufe festsetzt. Die Vorschrift könne zudem zu Unzufriedenheit in den Kollegien führen.
Verwaltungsgericht: Unzulässiges Verhalten
Das Verwaltungsgericht Berlin sah in der generellen Nichtanwendung des § 27 BBesG durch die Verwaltung ein unzulässiges Verhalten. Zwar handle es sich um eine Kannbestimmung. Daraus folge aber nicht, die Vorschrift schlichtweg nicht anzuwenden. Dies verletze das Recht des Beamten auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Allerdings könne das Gericht die Kritik der Verwaltung an der Praktikabilität der Regelung nachvollziehen und verwies auf das Recht, gegenüber dem Besoldungsgesetzgeber eine Aufhebung oder Änderung des Landesrechts anzuregen. Solange die Regelung jedoch geltendes Recht sei, dürfe die Verwaltung sie nicht durch Nichtanwendung ins Leere laufen lassen.