Gleitzeit: So regelt der Betriebsrat Überstunden
Das flexible Arbeitszeitmodell der Gleitzeit hat mittlerweile in viele Betriebe Eingang gefunden. Dabei gibt es immer häufiger Unklarheiten über den Umgang mit Überstunden. Das lässt sich nur vermeiden, wenn in einer Betriebsvereinbarung alles detailliert festgelegt wird.
Arbeitsrecht. Unbestritten hat die Gleitzeit viele Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Doch gerade im Hinblick auf Überstunden und ihre Saldierung ist einiges zu beachten. Diese Punkte sollten unbedingt in einer Betriebsvereinbarung klar geregelt sein. Hier können Sie als Betriebsrat erzwingbar mitbestimmen: Das heißt, wenn es bei Ihnen noch keine entsprechende betriebliche Regelung gibt, können Sie dies beim Arbeitgeber anstoßen und notfalls gegen seinen Willen vor der Einigungsstelle durchsetzen.
Überstunden müssen grundsätzlich ausgeglichen werden
Bei der Gleitzeit fallen naturgemäß weniger Überstunden an, als bei einer fixen Arbeitszeit. Denn das Modell sollte so funktionieren, dass der Arbeitnehmer weitgehend frei darüber entscheiden kann, Plusstunden abzubauen, die sich auf seinem Gleitzeitkonto befinden. Dies liegt im Rahmen seiner persönlichen Verantwortung. Falls das klappt, gibt es meist keine großen Probleme. Doch manchmal ist das aufgrund betrieblicher Vorgaben nicht machbar (z. B. zu dünne Personaldecke). Dann sind die Überstunden in der Regel vom Chef zu vergüten.
Praxistipp: Überstunden genau dokumentieren
Arbeitnehmern ist in jedem Fall zu raten, geleistete Mehrarbeit mit Datum und Uhrzeit genau zu dokumentieren und ebenfalls festzuhalten, wer die Mehrarbeit angeordnet hat.
Kappung von Gleitzeitguthaben grundsätzlich zulässig
Viele Gleitzeitregelungen in Unternehmen sehen eine Kappung von Gleitzeitguthaben vor. Dies kann in unterschiedlichster Form geschehen. Denkbar ist, die täglich anzurechnenden Stunden auf eine bestimmte Anzahl zu begrenzen oder vorzusehen, dass nur eine konkrete Anzahl von Überstunden etwa in den nächsten Monat oder das nächste Jahr übertragen werden kann. Dass solche Regelungen grundsätzlich zulässig sind, hat auch das BAG in seinem Beschluss vom 10.12.2013 (Az.: 1 ABR 40/12) bestätigt. Betriebsrat und Arbeitgeber können danach in einer Betriebsvereinbarung bestimmen, dass die über zehn Stunden hinaus geleistete werktägliche Arbeitszeit gekappt und nicht dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben wird. Dies basiert auf § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
Expertentipp: Mitbestimmung und Überwachung bei Gleitzeit
Dem Betriebsrat steht bei Einführung, Änderung und Ausgestaltung der Gleitzeit ein Mitbestimmungsrecht zu (§ 80 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BetrVG). Er kann die Überwachung der Gleitzeitkonten fordern.
Trotz Kappung müssen Überstunden vergütet werden
Eine andere Frage ist, ob die geleisteten Überstunden trotz der Kappung zu vergüten sind. Nach Auffassung des BAG ist strikt zwischen der betrieblichen Regelung zur Kappung der Überstunden und der individuellen Vergütungspflicht zu unterscheiden. Im Hinblick auf die Vergütung bleibt es folglich bei den allgemeinen Grundsätzen zur Vergütung von Mehrarbeit. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Mehrarbeit angeordnet oder jedenfalls geduldet wurde. Dann ist die Mehrarbeit in jedem Fall vom Arbeitgeber zu bezahlen. Eine Vergütungspflicht kann allerdings dann ausscheiden, wenn im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart wurde, dass eine konkrete Anzahl an Überstunden mit der Vergütung abgegolten sein soll. Das ist z. B. recht häufig bei Führungskräften der Fall.